Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos bei einem Eigenbetrieb
Leitsatz (redaktionell)
§ 27 Abs. 1 und 7 KStG ist – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – dahingehend auszulegen, dass an den BgA vor dem Systemwechsel am 01.01.2001 geleistete Einlagen, auch soweit sie aus dem Ausgleich von Verlusten durch die Gemeinde resultieren, im Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2001 zu erfassen sind.
Normenkette
KStG i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; KStG i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000 § 20 Abs. 1 Nr. 10b S. 1; KStG i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000 § 27 Abs. 2; KStG i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000 § 27 Abs. 7; KStG i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000 § 30 Abs. 2 Nr. 4; KStG i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000 § 34 Abs. 1; KStG i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000 § 34 Abs. 4; KStG i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000 § 36 Abs. 7; KStG i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000 § 39 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2001 vom 03. März 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. April 2003 wird geändert. Das steuerliche Einlagekonto wird zum 31. Dezember 2001 mit… DM (… EUR) festgestellt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Betragen die der Klägerin zu erstattenden Kosten mehr als 1.500,00 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vorläufig vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Betragen die der Klägerin zu erstattenden Kosten nicht mehr als 1.500,00 EUR, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig v...