Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung von Vorauszahlungen bei Ehescheidung. keine notwendige Beiladung des geschiedenen Ehagatten
Leitsatz (redaktionell)
1. War im Zeitpunkt der Zahlung eines Vorauszahlungsbescheids, der gegen die geschiedenen Ehegatten gemeinsam ergangen ist, die Ehe bereits geschieden, ist – soweit keine andere Tilgungsbestimmung getroffen wird – im Zweifel davon auszugehen, dass der Zahlende nur auf eigene Rechnung leisten will, ohne dass es auf die Kenntnis des Finanzamts von der Ehescheidung ankommt.
2. Zu der Entscheidung darüber, in welche Höhe aufgrund eines gegen die geschiedenen Eheleute ergangenen Vorauszahlungsbescheids geleistete Zahlungen auf die Einkommensteuer eines der beiden Ehegatten anzurechnen sind, ist der geschiedene Ehegatte nicht notwendig beizuladen.
Normenkette
AO § 37 Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 218 Abs. 2; EStG §§ 26, 26b; FGO § 60 Abs. 3
Tenor
I. Der Abrechnungsbescheid vom 13. September 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2007 wird dahingehend geändert, dass die anrechenbaren Vorauszahlungen 2003 um 3.880,70 Euro Einkommensteuer sowie 212,70 Euro Solidaritätszuschlag erhöht werden und das danach sich ergebende Guthaben i.H.v. 3,64 Euro erstattet wird.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 Euro, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 Euro kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.
Tatbestan...