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FG Baden-Württemberg Urteil vom 20.09.2001 - 3 K 179/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit einer Rücklage für Ersatzbeschaffung bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens als Schuld i. S. des § 103 BewG 1991. Einheitswert des Gewerbebetriebs zum 01.01.1996

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gemäß R 35 EStR 1993 mindert wegen des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Zulassung der Abzugsfähigkeit den Einheitswert des Betriebsvermögens nach § 103 Abs. 3 BewG 1991 nicht. Auch aus der Einführung des sog. Steuerbilanz-Prinzips in § 109 BewG 1991 i.d.F. v. 25.2.1992 kann nicht gefolgert werden, dass jeder sich in der Steuerbilanz auswirkende passive Posten das Betriebsvermögen mindert. Die Vorschrift des § 103 BewG 1991 geht insoweit § 109 BewG 1991 vor.

 

Normenkette

BewG 1991 § 103 Abs. 3; EStR 1993 R 35; BewG 1991 § 109 i.d.F. 25.2.1992, § 95

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.03.2004; Aktenzeichen II R 64/01)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, inwieweit eine Rücklage für Ersatzbeschaffung als Schuldposten das Betriebsvermögen mindert.

Die Klägerin betreibt die Herstellung von Bauteilen aus …. Am 4. Dezember 1995 zerstörte ein Brand das seinerzeit vorhandene Fabrikationsgebäude, die darin eingebauten Einrichtungen und den dortigen Maschinenpark. Aufgrund der von der Klägerin abgeschlossenen Feuer-, Elektronik- und Betriebsunterbrechungsversicherungen ergaben sich erhebliche Versicherungsleistungen, die unter anderem zur Aufdeckung von stillen Reserven in den eigenen Anlagegütern der Klägerin führten. Neben einer Rückstellung für unterlassene Instandhaltung bildete die Klägerin im Abschluss für 1995 eine Rücklage für Ersatzbeschaffung in Höhe von rd. 7,2 Mio DM (Abschnitt 35 Einkommensteuer-Richt...

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