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FG Baden-Württemberg Urteil vom 20.09.1999 - 9 K 47/99

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Panorama-Personenaufzug keine Betriebsvorrichtung; Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO i.d.F. des Grenzpendlergeseztes

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein in einer Möbel-Ausstellungshalle eingebauter Panoramaaufzug, der ausschließlich der Personenbeförderung dient, ist keine Betriebsvorrichtung. Er stellt auch nicht nach den Rechtsprechungsgrundsätzen zu Ladeneinbauten u.ä. Einbauten ein selbständiges unbewegliches Wirtschaftsgut dar.

2. Der im Ertragsteuerrecht angewendete Begriff des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhanges ist auf das Bewertungsrecht nicht übertragbar. Da sich die Auslegung des Begriffs der Betriebsvorrichtung an den allgemeinen Regeln des Bewertungsrechts zu orientieren hat, sind demzufolge auch bei einer im Ertragsteuerrecht gebotenen Auslegung die Rechtsgrundsätze zum einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang nicht heranzuziehen (entgegen BFH-Urteile vom 8.10.1987 IV R 56/85, BStBl II 1988, 440; vom 12.01.1983 I R 70/79, BStBl II 1983, 223; vom 16.6.1977 III R 76/95, BStBl II 1977, 590).

3. Ein Gebäude ist nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstück verbunden, wenn der Eigentümer des Grundstücks das Gebäude nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, sei es gegen Zahlung einer vereinbarten oder noch zu ermittelnden Ablösung, sei es unentgeltlich, übernehmen soll. Das gilt auch dann, wenn dem Grundstückseigentümer die Übernahme des Gebäudes freigestellt ist. Dabei muss die Übernehme bei Errichtung des Gebäudes nicht bereits endgltig feststehen. Die selben Grundsätze gelten auch für die Einfügung von Sachen in ein (fremdes) Gebäude im Sinne von § 95 Abs. 2 BGB. Eine Verbindung oder Einfügung geschieht nur dann zu einem vorübergehenden Zweck, wenn der Wegfall der Verbindung...

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