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FG Baden-Württemberg Urteil vom 20.04.2009 - 8 K 360/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Änderung eines Steuerbescheids bei Verletzung der Ermittlungspflicht des Finanzamts und der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Setzt das Finanzamt die Einkommensteuer trotz Zweifel über die lohnsteuermäßige Behandlung einer Einzahlung in eine Direktversicherung endgültig fest und macht nicht vom Instrument der Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) oder einer vorläufigen Steuerfestsetzung (165 AO) Gebrauch, steht der nachträglichen Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zum Nachteil des Steuerpflichtigen Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen.

2. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht anfänglich verletzt hat, dies jedoch nicht kausal für das nachträgliche Bekanntwerden der rechtserheblichen Tatsache geworden ist.

 

Normenkette

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 88 Abs. 1 Sätze 1, 3, § 90 Abs. 1 S. 3; EStG §§ 40b, 34 Abs. 1; BGB § 242

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.11.2009; Aktenzeichen VI B 54/09)

BFH (Beschluss vom 10.11.2009; Aktenzeichen VI B 54/09)

 

Tenor

1. Der Bescheid zur Änderung des Einkommensteuerbescheids 1999 vom 9. Dezember 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. November 2005 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs ...

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