Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Baden-Württemberg Urteil vom 19.11.1996 - 6 K 238/95

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.03.1998; Aktenzeichen VI R 30/97)

 

Tenor

1. Der Bescheid über die Eintragungen auf der LSt-Karte 1996 vom 8.1.1995 wird dahingehend abgeändert, daß der eingetragene Jahresfreibetrag um … DM auf … DM erhöht wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt 70 v.H. der Kosten des Verfahrens und der Beklagte 30 v.H. der Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluß festgesetzten Kostenerstattungsbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger in gleicher Höhe vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Am 27.10.1995 reichte der Kläger (Kl), der von Beruf … ist, außerdem stellvertretender Personalratsvorsitzender des örtlichen Personalrats der … und Vorsitzender des Wahlvorstands beim Personalrat der … beim Beklagten (das Finanzamt – FA–) einen vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer (LSt)-Ermäßigung 1996 ein.

Der Kl beantragte einen steuerfreien Jahresbetrag wie 1995, 1995 war ihm ein Jahresfreibetrag von … DM, davon … DM wegen Werbungskosten gewährt worden. Die … DM schlüsselten sich wie folgt auf:

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

… DM

Beiträge zu Berufsverband

… DM

Fachbücher, Büromaterial, berufliches Telefon

… DM

Arbeitszimmer, Lehrgänge, Dienstgänge

… DM

… DM

abzüglich

… DM

… DM

Hinsichtlich der Werbungskosten wegen des Arbeitszimmers hatte der Kl auf seine Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für 1993 verwiesen, auf die hin ihm insoweit … DM anerkannt worden waren. Diese … DM schlüsselten sich wie folgt auf:

AfA

… DM

Schuldzinsen

… DM

laufende Grundstücks- und Gebäudeaufwendungen

… DM

AfA für Einrichtungsgegenstände – Bücherwände

… DM

Reinigungsmittel/pauschal

… DM

Reinigung Arbeitszimmer

… DM

Renovierung Arbeitszimmer

… DM.

Der Kl ist //ausweislich der ESt-Akten 1991, Bl. 6// Miteigentümer des im Jahre 1990 erworbenen Einfamilienhauses …, in das er 1991 einzog. Sein Miteigentumsanteil beträgt 3/4. Zu 1/4 gehört das Haus Frau …. Die Wohnfläche des Hauses beträgt 95 qm. Ausweislich einer vom Kl anläßlich der Veranlagung für 1991 eingereichten Skizze befindet sich das Arbeitszimmer im 1. Stock und ist dort vom Treppenhaus aus zugänglich. Das Arbeitszimmer beträgt 19 qm = 20% der Fläche. Die Möblierung besteht aus drei Bücherwänden, einem Schreibtisch, einem Stuhl, einem Computertisch, einem Besucherstuhl (Beratung) und einem Medienschrank für den Unterricht.

Der Kl beantragte für 1991 bis 1994 Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer. Auch im LSt-Ermäßigungsantrag für 1995 begehrte er die Berücksichtigung derartiger Aufwendungen.

Im zunächst ergangenen Bescheid über die Eintragungen auf der LSt-Karte 1996 vom 31.10.1995 verfügte das FA die Eintragung eines Jahresbetrags in Höhe von … DM. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Höhe von … DM berücksichtigte es nicht.

Daraufhin legte der Kl dar, daß er den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer verbringe. Für seine berufliche Tätigkeit als stellvertretender Personalratsvorsitzender der … sowie der … werde er unter Beibehaltung der vollen Bezüge weitgehend vom Unterricht freigestellt. Von 40 Wochenarbeitsstunden verbringe er lediglich 8 Unterrichtsstunden = 6 Zeitstunden an der … Ein Schreibtisch oder gar ein Arbeitszimmer werde ihm dabei nicht zur Verfügung gestellt. Dazu kämen 6 Unterrichtsstunden = 4,5 Zeitstunden Anrechnung als Schwerbehinderter. Den überwiegenden Teil seiner Arbeitsleistung (29,5 Stunden) erbringe er im häuslichen Arbeitszimmer. Hier fänden Büroarbeiten. Besprechungen und auch telefonische Sprechstunden und persönliche Beratungen statt.

Das FA erkannte nunmehr im Bescheid über die Eintragungen auf der LSt-Karte 1996 vom 8.11.1995 des Arbeitszimmers wegen 2.400 DM an. Ein unbegrenzter Werbungskostenabzug sei nicht möglich, da das häusliche Arbeitszimmer des Kl nicht den Mittelpunkt dessen gesamter beruflicher und betrieblicher Betätigung bilde.

Am 5.12.1995 erhob der Kl Sprungklage (§ 45 FGO). Das FA stimmte der Erhebung der Sprungklage zu.

Der Kl wiederholt seinen Standpunkt, sein häusliches Arbeitszimmer stelle für ihn den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung dar. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG müsse dahingehend ausgelegt werden, daß bei zwei räumlichen Schwerpunkten, die sich gegenseitig unauflösbar bedingten – hier: … Arbeitszimmer und Vortragsraum in der … der Anwendungsbereich der Mittelpunktsregelung eröffnet sei. Dies gelte in besonderem Maße auch für den Kl, der aufgrund seiner Tätigkeit als Stellvertretender Personalratsvorsitzender weitgehend vom Unterricht freigestellt sei.

Der Kl trägt vor, daß dem örtlichen Personalrat, der sich aus 15 Personen, der Vertreterin der ausländischen Lehrkräfte, der Vertrauensfrau für Schwerbehinderte und deren zwei Stellvertreterinnen zusammensetze, im Gebäude des … ein Raum von 19qm zur Verfügung stehe. Dieser Raum sei m...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.303
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    730
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    675
  • Erholungsbeihilfen
    650
  • Fahrtkostenzuschuss
    581
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    570
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    490
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    480
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    457
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    434
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    423
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    417
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    416
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    406
  • Jubiläumszuwendung
    399
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    386
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    382
  • Urlaubsabgeltung
    376
  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
    363
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    354
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Praxis-Tipp: Häusliches Arbeitszimmer bei gesundheitsbedingten Einschränkungen
Young woman working from home
Bild: E+

In welcher Höhe sind Kosten eines Arbeitszimmers bei gesundheitlichen Einschränkungen als Werbungskosten abzugsfähig?


Den eigenen Erfolg gestalten: Was du nicht hören willst
Was du nicht hören willst
Bild: Haufe Shop

Wer ganz nach oben will, braucht mehr als nur Talent. Das Buch gibt einen schonungslosen Einblick in die Realität der Businesswelt und zeigt anschaulich, wie man sich ihre Mechanismen und unsichtbaren Spielregeln auf dem Weg nach oben geschickt zunutze macht.


BVerfG 2 BvR 301/98
BVerfG 2 BvR 301/98

  Entscheidungsstichwort (Thema) Beschränkte Absetzbarkeit von Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer. Vorschlagsrecht des Vermittlungsausschusses  Leitsatz (amtlich) 1. Der Vermittlungsausschuß darf eine Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren