Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung von Lohnsteuer-Abzugsbeträgen 1976 bis 1979
Nachgehend
Tenor
Die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 17. Oktober 1995 und der Abrechnungsbescheid vom 18. Mai 1984 werden ersatzlos aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der dem Kläger zu erstattenden Kosten oder durch Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 148.340 DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids im Sinne des § 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO).
Der inzwischen geschiedene Kläger war in den Streitjahren 1976 bis 1979 mit … verheiratet. Sie lebten im Güterstand der Gütertrennung. … betrieb in … ein Textileinzelhandelsgeschäft, das sie von dem Vater des Klägers übernommen hatte. Der Kläger war bei ihr als Prokurist angestellt. Er erhielt ein laufendes Gehalt. Außerdem wurde ihm eine Tantieme in Höhe von 3. v. H. des Jahresumsatzes gutgeschrieben. … nahm die Tantiemen in die Lohnsteueranmeldungen auf und führte die darauf entfallende Lohn- und Kirchensteuer ab. Mit den abgeführten Steuerbeträgen wurde das Tantiemekonto des Klägers belastet. Die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer wurde auf der Lohnsteuerkarte des Klägers bescheinigt. Im Anschluß an eine bei … für die Streitjahre durchgeführte Betriebsprüfung erkannte der Beklagte die dem Kläger gutgeschriebenen Tantiemen nicht an, weil diese nicht ausbezahlt, sondern ledig...