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FG Baden-Württemberg Urteil vom 19.07.2001 - 10 K 200/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Progressionsvorbehalt bei rückwirkendem Wegfall von Krankengeld und Gewährung von Sozialrente

 

Leitsatz (redaktionell)

Fällt wegen rückwirkender Gewährung einer Sozialrente der Anspruch auf das zunächst gewährte Krankengeld rückwirkend ganz oder teilweise weg und steht der Krankenkasse gegenüber dem Rentenversicherungsträger ein Erstattungsanspruch nach § 103 Sozialgesetzbuch X zu, so unterliegt das gezahlte Krankengeld nicht dem Progressionsvorbehalt, sondern ist als Rentenzahlung anzusehen und als Leibrente mit dem Ertragsanteil zu besteuern (Anschluss an R 185 Abs.4 EStR 1999 sowie Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29.1.1997 1 K 116/96, EFG 1997, 809),

 

Normenkette

EStR 1999 R 185 Abs. 4; EStG 1997 § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; EStG § 22 Nr. 1 S. 3; SGB X § 103 Abs. 1; LStR 1993 Abschn. 91 Abs. 5; EStG § 3 Nr. 1 Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.07.2002; Aktenzeichen X R 46/01)

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung des rückwirkenden Ersatzes von Krankengeld durch eine Sozialrente.

Der Kläger erhielt von der Technikerkrankenkasse (TKK) für den Zeitraum vom 11. Juli 1997 bis 23. Juni 1998 Krankengeld. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erkannten ihm rückwirkend vom 04. Juni 1997 bzw. 01. August 1997 Erwerbsunfähigkeitsrenten zu. Er bezog Rentenzahlungen für 1998 von der BfA in Höhe von 32.619,– DM und von der VBL in Höhe von 14.057,– DM. Außerdem erhielt er in 1998 Rentennachzahlungen für 1997 von der BfA in Höhe von 15.527,– DM und von der VBL in Höhe von 3.071,– DM. Die Krankengeldzahlungen der TKK an den Kläger betrugen für 1997 24.538,– DM und für die Zeit vom 01. Januar bis 23. Juni 1998 24.941,– DM. Gem. § 103 des X. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) erstattete die BfA in 1998 der TKK Beträge für 1997 In Höhe von 14.811,– DM und für 1998 in Höhe von 15.044,– DM. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1998 gab der Kläger sowohl die Rentenzahlungen der BfA und der VBL für 1998 als auch die Nachzahlungen für 1997 als sonstige Einkünfte an und begehrte, bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32 b Einkommensteuergesetz (EStG) Krankengeld in Höhe von ./. 4.914,– DM (24.941,– DM abzüglich 14.811,– DM und abzüglich 15.044,– DM) zu berücksichtigen. Unter Hinweis auf die Regelung des Abschn. 185 Abs. 4 Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1999 setzte der Beklagte bei der Veranlagung für das Streitjahr die Rentenzahlungen 1998 der BfA in Höhe von 32.619,– DM und der VBL in Höhe von 14.057,– DM jeweils mit dem Ertragsanteil von 21 v. H. als sonstige Einkünfte an und berücksichtigte Krankengeld in Höhe von 9.897,– DM (24.941,– DM abzüglich 15.044,– DM). Außerdem wurde der Einkommensteuerbescheid 1997 vom 22. Juli 1998 abgeändert. Die Rentennachzahlungen für 1997 in Höhe von zusammen 18.598,– DM (15.527,– DM zuzüglich 3.071,– DM) wurden als Leibrente mit dem Ertragsanteil von 21 v. H. erfasst, und das Krankengeld wurde mit 9.726,– DM (24.538,– DM abzüglich 14.812,– DM) berücksichtigt. Am 28. Dezember 1999 ergingen ein entsprechend geänderter Einkommensteuerbescheid für 1997 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) und ein entsprechender erstmaliger Einkommensteuerbescheid für 1998. Mit dem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 machte der Kläger geltend, dass die Verwaltungsregelung des Abschn. 185 Abs. 4 EStR 1999 nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechen würde. Es sei hier gem. Abschn. 185 Abs. 3 EStR 1999 zu verfahren. Der Einspruch blieb erfolglos. Der Beklagte vertrat in der Einspruchsentscheidung vom 06. Juli 2000 die Ansicht, dass das bisher gezahlte Krankengeld gem. Abschn. 185 Abs. 4 EStR 1999 als Rentenzahlung anzusehen sei.

Gegen die Einspruchsentscheidung des Beklagten hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat der Beklagte am 19. Juni 2001 für 1997 und 1998 geänderte Einkommensteuerbescheide nach § 174 bzw. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO erlassen. Während in dem Änderungsbescheid für 1997 nur der Betrag von 14.811,– DM, den die BfA der TKK für 1997 erstattet hatte, als Leibrente mit dem Ertragsanteil von 21 v. H. der Besteuerung unterworfen wurde, wurden in dem Änderungsbescheid für das Streitjahr folgende Rentenzahlungen zusätzlich als Leibrente mit dem Ertragsanteil von 21 v. H. erfasst:

1.

Rentennachzahlung BfA für 1997:

15.527,– DM

abzüglich Erstattung BfA an TKK für 1997:

14.811,– DM

716,– DM

2.

Rentennachzahlung VBL für 1997:

3.071,– DM

3.787,– DM

21 v. H. von 3.787,– DM = 794,– DM

Mit der Klage beantragt nunmehr der Kläger sinngemäß, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Beklagten den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 19. Juni 2001 dahingehend abzuändern, dass der Gesamtbetrag der Rentennachzahlungen für 1997 von 18.598,– DM (bisher 3.787,– DM) mit dem Ertragsanteil von 21. v. H. der Besteuerung unterworfen wird und dass Krankengeld in Höhe von ./. 4.914,– DM (bishe...

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