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FG Baden-Württemberg Urteil vom 19.07.2001 - 10 K 200/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Progressionsvorbehalt bei rückwirkendem Wegfall von Krankengeld und Gewährung von Sozialrente

 

Leitsatz (redaktionell)

Fällt wegen rückwirkender Gewährung einer Sozialrente der Anspruch auf das zunächst gewährte Krankengeld rückwirkend ganz oder teilweise weg und steht der Krankenkasse gegenüber dem Rentenversicherungsträger ein Erstattungsanspruch nach § 103 Sozialgesetzbuch X zu, so unterliegt das gezahlte Krankengeld nicht dem Progressionsvorbehalt, sondern ist als Rentenzahlung anzusehen und als Leibrente mit dem Ertragsanteil zu besteuern (Anschluss an R 185 Abs.4 EStR 1999 sowie Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29.1.1997 1 K 116/96, EFG 1997, 809),

 

Normenkette

EStR 1999 R 185 Abs. 4; EStG 1997 § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; EStG § 22 Nr. 1 S. 3; SGB X § 103 Abs. 1; LStR 1993 Abschn. 91 Abs. 5; EStG § 3 Nr. 1 Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.07.2002; Aktenzeichen X R 46/01)

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung des rückwirkenden Ersatzes von Krankengeld durch eine Sozialrente.

Der Kläger erhielt von der Technikerkrankenkasse (TKK) für den Zeitraum vom 11. Juli 1997 bis 23. Juni 1998 Krankengeld. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erkannten ihm rückwirkend vom 04. Juni 1997 bzw. 01. August 1997 Erwerbsunfähigkeitsrenten zu. Er bezog Rentenzahlungen für 1998 von der BfA in Höhe von 32.619,– DM und von der VBL in Höhe von 14.057,– DM. Außerdem erhielt er in 1998 Rentennachzahlungen für 1997 von der BfA in Höhe von 15.527,– DM und von der VBL in Höhe von 3.071,– DM. Die Krankengeldzahlungen der TKK an den Kläger betrugen für 1997 24.538,– DM und für die Zeit vom 01. Januar bis 23. Juni 1998 24.941,– DM. Gem. § 103 des X. Buches d...

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