Entscheidungsstichwort (Thema)
Bildung einer Rückstellung aufgrund einer drohenden zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht
Leitsatz (redaktionell)
1. Werden Sanktionen nur für den Fall eines noch nicht verwirklichten Vertragsbruchs angedroht, um den Steuerpflichtigen zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen, sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung wegen einer drohenden zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht nicht erfüllt.
2. Tatsachen, die erst nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, können nicht als wertaufhellend angesehen werden.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249; BGB §§ 313, 626
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 08.02.2016; Aktenzeichen III B 58/15) |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Ansatz einer Rückstellung für eine Schadensersatzverpflichtung.
Der Kläger ist Diplom-Kaufmann und erzielt Einkünfte als selbständiger EDV-Berater. Der Kläger hatte sich im Streitjahr 2009 – nach mehrjähriger Tätigkeit bei einem großen Software-Unternehmen– selbständig gemacht. Ende Oktober 2009 bewarb sich der Kläger über eine sog. Projektstellenbörse im Internet bei der B Ltd. in Y/Großbritanien (B Ltd..) für die Durchführung eines EDV-Projekts. Am 3. November 2009 erfuhr der Kläger in einem Telefonat mit der B Ltd.., dass der Hauptauftraggeber die Stadtwerke X seien. Am 2. November hatte sich der Kläger bereits bei einer weiteren Consulting-Agentur, der Fa. D Ltd. in Y/Großbritanien (D Ltd. ebenfalls für ein Projekt beworben. Bei dieser Bewerbung hatte der Kläger den Namen des (Haupt-)Auftraggebers zunächst nicht erfahren; es wurde ihm nur mitgeteilt, dass der Auftraggeber aus dem Energiebereich in Süddeutschland stamme. Von der B Ltd.. erhielt der Kläger z...