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FG Baden-Württemberg Urteil vom 19.02.2004 - 6 K 403/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zufluss einer Abfindung bei vereinbarter Zahlungsverschiebung. Einkommensteuer 1996

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird eine Abfindung gem. dem Abfindungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers entgegen der Betriebsvereinbarung nicht im Monat des Ausscheidens, sondern erst im darauf folgenden Monat Januar gezahlt, gilt die Abfindung im Monat des Ausscheides als zugeflossen.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 38a Abs. 1 S. 3

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Abfindung wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 1996 oder 1997 der Besteuerung zu unterwerfen ist.

Der Kläger ist Ingenieur und wurde im Streitjahr allein zur Einkommensteuer veranlagt. Ihm stand für ein Kind der Kinderfreibetrag, sowie ein Haushaltsfreibetrag zu. Im August 1996 vollendete er sein 56. Lebensjahr.

Der Arbeitgeber des Klägers teilte mit „Standort-Mitteilung Nr. …” vom … 1996 den Beschäftigten mit, dass es aufgrund dramatischer operativer Verluste über mehrere Jahre hinweg erforderlich sei, Kostenstrukturen zu verbessern. Damit sei ein erheblicher Stellenabbau verbunden. Zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen sei aufgrund einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat ein Abfindungsprogramm befristet bis 23. September 1996 beschlossen worden. Mitarbeiter ab dem vollendeten 53. Lebensjahr sollten neben dem Abfindungsbetrag einen Zuschuss gem. Anlage 2 (Bl. 1 und 2), mind. jedoch eine Erhöhung um 10 % erhalten.

Wenn ein Mitarbeiter dieses Abfindungsprogramm in Anspruch nehmen wollte, werde die Personalabteilung prüfen, ob dem entsprochen werden könne. Gegebenenfalls sollte dem Mitarbeiter ein schriftliches Angebot zugeleitet werden. Nach der Anlage z...

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