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FG Baden-Württemberg Urteil vom 19.01.2018 - 5 K 500/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Von einem Arbeitnehmer nach einem Autounfall auf dem Weg zur Arbeit selbst getragene Behandlungs- und Operationskosten nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch vom Steuerpflichtigen selbst getragene Behandlungs- bzw. Krankenhauskosten nach einem Autounfall (im Streitfall: operative Nasen- und Ohrenmuschelkorrektur zur Wiederherstellung des zertrümmerten Gerichtsknochens und des Nasenbeins) auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind mit der Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG abgegolten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG) und nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar. Aufgrund der Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Werbungskosten scheidet auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen aus (gegen H 9.10 der LStH 2014, wonach Unfallkosten grundsätzlich als allgemeine Werbungskosten neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden können).

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, Sätze 1-2, Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 2 S. 2; LStH 2014 H 9.10

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2019; Aktenzeichen VI R 8/18)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von ärztlichen Behandlungskosten nach einem Autounfall auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten.

Die verheirateten Kläger wurden im Streitjahr 2014 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Beide Kläger erzielten als kaufmännische Angestellte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die Klägerin außerdem Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Kläger haben zwei sich in Ausbildung be...

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