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FG Baden-Württemberg Urteil vom 18.04.2013 - 3 K 2356/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Härteausgleich bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach Art. 15a DBA-Schweiz

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein erweiterter Härteausgleich nach § 46 Abs. 5 EStG 2010 i. V. m. § 70 EStDV ist nach Art. 3 Abs. 1 GG auch dann zu gewähren, wenn von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach DBA-Schweiz kein Steuerabzug zugunsten des deutschen Steuerfiskus vorgenommen wurde.

 

Normenkette

EStG 2010 §§ 46, 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 1; EStDV § 70; DBA CHE Art. 15a; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a, § 348; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids vom 7. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2012 wird die Einkommensteuer auf –– festgesetzt.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung von mehr als 1.500 EUR, darf die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgen. In anderen Fällen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die für den Veranlagungszeitraum 2010 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger war im Streitjahr bei der in der Schweiz in T/Kanton A ansässigen T-AG (im Folgenden: T-AG bzw. Arbeitgeberin) nichtselbständig tätig. Im Jahr 2007 wurde der Kläger zum Prokuristen mit dem Zeichnungsrecht: Kollektiv zu zweien ernannt. Er erzielte aus seiner Tätigkeit für die T-AG einen „Bruttolohn to...

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