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FG Baden-Württemberg Urteil vom 17.01.2017 - 11 K 1669/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid. zulässige Rückwirkung. Aussetzung eines Verfahrens betreffend einen Folgebescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Mit der Regelung des § 10d Abs. 4 S. 4 EStG 2010 wird eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid erreicht, obwohl der Einkommensteuerbescheid kein Grundlagenbescheid ist.

2. Der in § 52 Abs. 25 S. 5 EStG 2010 enthaltene Anwendungsbefehl, wonach § 10d Abs. 4 S. 4 und 5 EStG 2010 auf alle Verluste anzuwenden sind, für die nach dem 13.12.2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird, verstößt nicht gegen die Verfassung.

3. Eine Entscheidung über die Feststellung des Verlustvortrags zum 31.12.2007 und zum 31.12.2008 ist nicht möglich, solange über die Rechtmäßigkeit des Bescheides über die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2005, der insoweit als Grundlagenbescheid anzusehen ist, nicht entschieden ist. Das Verfahren betreffend die Folgebescheide ist zwingend auszusetzen.

 

Normenkette

EStG 2010 § 10d Abs. 4 Sätze 4-5, § 52 Abs. 25 S. 5; GG Art. 20 Abs. 3; FGO § 74

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.10.2017; Aktenzeichen IX R 15/17)

BFH (Urteil vom 11.10.2017; Aktenzeichen IX R 15/17)

 

Tenor

1. Das Verfahren wegen Feststellung des vortragsfähigen Verlustes zum 31.12.2007 und zum 31.12.2008 wird abgetrennt und erhält das Aktenzeichen 11 K 261/17.

2. Die Klage wegen Feststellung des vortragsfähigen Verlustes zum 31.12.2005 wird abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) es bei der Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes zum 31. Dezember 2005 zu Recht abgelehnt hat, die vom Kläger für das Jahr 2005 erklärten negativen Einkünfte zu berücksichtigen.

Der Kläger hat im Jahr 2004 eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer begonnen und im August 2005 erfolgreich abgeschlossen. Seine hierfür im Jahr 2004 aufgewendeten Kosten hat das beklagte FA zunächst nicht als vorabentstandene Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit, sondern lediglich als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angesehen, die im Jahr 2004 mangels einer Verrechnungsmöglichkeit mit positiven Einkünften des Klägers ohne steuerliche Auswirkung blieben. Den Antrag des Klägers, wegen dieser Aufwendungen auf den 31. Dezember 2004 einen vortragsfähigen Verlust festzustellen, lehnte das FA zunächst ab (Bescheid vom 9. Mai 2005). Nach erfolglosem Einspruch und Abweisung der Klage durch das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 19. Januar 2010 11 K 4253/08, EFG 2010, 788) legte der Kläger Revision ein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob die Entscheidung des Finanzgerichts durch Urteil vom 28. Juli 2011 VI R 5/10 (BFHE 234, 262, BStBl II 2012, 553) mit der Begründung auf, die Ausbildungskosten des Klägers stellten Werbungskosten dar; infolge solcher Aufwendungen entstandene negative Einkünfte könnten ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger im Anschluss an seine Berufsausbildung zunächst steuerbefreite ausländische Einkünfte erzielt habe, zu einer Verlustfeststellung nach § 10d EStG führen. Infolgedessen stellte das FA mit Bescheid vom 5. Oktober 2011 (FG-Akte Bl. 70, 71) zum 31. Dezember 2004 einen verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer in Höhe von 64.949 EUR gesondert fest.

Für das Jahr 2005 hatte der Kläger am 12. Mai 2006 eine Einkommensteuererklärung eingereicht, in der er neben geringfügigen positiven Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 2.712 EUR bei den Sonderausgaben unter der Bezeichnung „Aus-/ Weiterbildung im nichtausgeübten Beruf” auch weitere Kosten der erwähnten Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer in Höhe von 16.408 EUR erklärt hatte. Das FA hatte daraufhin mit Bescheid vom 6. Juli 2006 die Einkommensteuer des Klägers für 2005 auf 0 EUR festgesetzt, da sich nach Abzug der Sonderausgaben von dem mit 2.712 EUR berücksichtigten Gesamtbetrag der Einkünfte ein negatives zu versteuerndes Einkommen ergeben hatte. Der Bescheid blieb unangefochten.

Im Jahr 2006 hatte der Kläger seinen Wohnsitz aus beruflichen Gründen in die Türkei verlegt, weshalb er für dieses Jahr keine Steuererklärung abgab und eine Veranlagung unterblieb. Für die Jahre 2007 und 2008 wurde die Einkommensteuer zunächst entsprechend der abgegebenen Steuererklärungen festgesetzt (Bescheide vom 16. November 2009 und vom 23. Dezember 2009).

Erstmals am 19. August 2011 ging beim FA ein Antrag des Klägers auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2005 ein, in welchem die ursprünglich als Sonderausgaben erklärten Ausbildungskosten in Höhe von 16.371 EUR nunmehr als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit qualifiziert wurden. Das FA lehnte den Antrag mit Bescheid vom 7. März 2012 unter Hinweis auf die Bestandskraft des zur Einkommensteuer 2005 ergange...

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