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FG Baden-Württemberg Urteil vom 15.11.2002 - 12 K 37/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt der Entstehung eines Grundstücksveräußerungsgewinns bei Verzicht des Grundstückserwerbers auf seine aus dem Grundstückskaufvertrag erworbenen Rechte

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks entsteht auch dann im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten auf den Ersterwerber des Grundstücks, zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist, wenn er für die Zukunft auf die Geltendmachung seiner Rechte aus dem Grundstückskaufvertrag gegen Entschädigung verzichtet, so dass der Grundstückskaufvertrag nicht wegen Beanspruchung des Rücktrittsrechts als rückabgewickelt anzusehen ist.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.10.2005; Aktenzeichen VIII R 66/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und in welcher Höhe ein Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks im Rahmen der Gewinnfeststellung für 1989 zu erfassen ist.

Die Klägerin betrieb bis Anfang 1989 ein …. Im Zuge ihrer Liquidation verkaufte sie mit notariellem Vertrag vom 14.12.1988 an die … (nachfolgend …) das Grundstück …, zum Kaufpreis von … DM; für das Grundstück existierte im Zeitpunkt der Veräußerung kein Bebauungsplan. Die Erwerberin wollte das Grundstück zur Wohnbebauung nutzen (wegen der Einzelheiten vgl. § 6 des notariellen Vertrages); sie hatte sich in § 7 Abs. 1 des Kaufvertrages ein Rücktrittsrecht für den Fall einräumen lassen, dass der von ihr erstrebte Bebauungsplan ganz oder teilweise nicht zu Stande kommt. Die Zahlung des Kaufpreises war nach § 2 Abs. 2 des Kaufvertrages in vier Raten à … DM an die verschiedenen Stadien der Aufstellung des Bebauungsplans gekoppelt. Die erste Rate wurde im Juni 1989 gezahlt, die zweite Rate im Februar 1998; weitere Zahlungen erfolgten nicht. Die Besitzübergabe erfolgt nach § 4 des Vertrages mit Übergang von Nutzungen, Lasten und Gefahren zum 31.03.1989; ab diesem Zeitpunkt übernahm die … Steuern und Lasten sowie sonstige öffentliche Abgaben.

Nachdem die Aufstellung eines Bebauungsplan in der von der … gewünschten Form (reines Wohngebiet) nicht zu Stande kam, und die … ab Mitte 1996 die Zwangsversteigerung des noch auf die Klägerin im Grundbuch eingetragenen Grundstücks betrieb, wurden dann im Juli 1999 folgende Vereinbarungen geschlossen (vgl. Dokumentenfolie Bl. 31 bis 34 der FG-Akte):

  • Teilverkauf von 235 m² durch die Klägerin an … zum Preis von … DM pro m² (notarieller Vertrag vom 14.07.1999);
  • Verkauf der Restfläche durch die Klägerin an die … (43/100stel) und den … (57/100stel) gemeinschaftlich zum Preis von … DM (notarieller Vertrag vom 14.07.1999), wobei ebenfalls ein Preis von … DM pro m² zu Grunde gelegt ist;
  • Privatschriftliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und der … vom 27.07.1999 unter Zustimmung der … und der …

Mit der letztgenannten Vereinbarung vom 27.07.1999 gab die … ihr Bauvorhaben auf dem von den Klägern mit dem notariellem Vertrag vom 14.12.1988 erworbenen Grundstück ausschließlich zugunsten der Ansiedlung der … auf bei gleichzeitiger Zusicherung der …, auf dem erworbenen Gelände auf keinem Fall eine Wohnbebauung zuzulassen sowie der Zusicherung der Zurverfügungstellung von Ersatzflächen für die Wohnbebauung durch die …. Für ihre Planungs- und Bauvorbereitungsaufwendungen erlangte die … Teilersatz zum einen von der (… DM) und zum anderen von der (… DM). Die Klägerin erstattete der … die bereits gezahlten Kaufpreisraten von … DM und verzichtete auf alle Zinsen auf dem Treuhandkonto seit 01.04.1999, während die … zusicherte, die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung zu bewilligen, sobald … und … die vereinbarten Beträge bezahlt haben.

Der ursprüngliche gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheid für das Streitjahr 1989 datiert vom 30.01.1992 und stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung; ein Veräußerungserlös war in diesem Bescheid nicht erfasst. Er wurde durch Bescheid vom 22.02.1996 geändert, der aufgrund einer im Jahre 1995 durchgeführte Betriebsprüfung erging. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass in der Schlussbilanz zum 31.03.1989 eine Kaufpreisforderung i.H. von … DM auszuweisen sei. Gegen diesen Bescheid wurde Einspruch eingelegt. Mit Datum 03.07.1996 wurde dem Einspruch teilweise aus hier nicht weiter interessierenden Gründen stattgegeben. Mit Datum 19.10.1998 wurde schließlich der letzte geänderter Feststellungsbescheid bekannt gegeben, in dem ebenfalls ein Gewinn aus der Veräußerung des o.a. Grundstücks i.H. von … DM enthalten war.

Mit Einspruchsentscheidung vom 28.12.2001, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde der Einspruch hinsichtlich der Erfassung des Gewinns aus der Grundstücksveräußerung als unbegründet abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 24.01.2002 erhobene Klage, die am 28.01.2002 bei Gericht eingegangen ist. Im Wesentlichen wird folgendes vorgetragen: Die … habe nicht von ihrem Rücktrittsrecht nach § 7 des...

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