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FG Baden-Württemberg Urteil vom 15.09.2022 - 12 K 1295/20

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteueraufteilung für einen neu erworbenen und teils für steuerpflichtige, teils für steuerfreie Umsätze verwendeten Pkw nicht nach dem Umsatzschlüssel, sondern nach dem Verhältnis der anteiligen Fahrleistungen für das gesamte Kalenderjahr der Anschaffung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird ein Pkw nach der Anschaffung teils zur Erzielung steuerpflichtiger und teils zur Erzielung steuerfreier Umsätze verwendet, so ist die Vorsteueraufteilung für den Pkw auf Grundlage der Fahrleistung des Pkw vorzunehmen. Eine Aufteilung im Verhältnis der auf die steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Umsätze entfallenden Fahrleistungen führt zu einer präziseren wirtschaftlichen Zurechnung als der Umsatzschlüssel.

2. Hat die Unternehmerin den neuen Pkw kurz vor Jahresende (hier: November) erworben und im Jahr der Anschaffung des Pkw bereits zuvor einen anderen „funktionsgleichen” Pkw für die gleichen Umsätze genutzt, ist für die Vorsteueraufteilung auf die tatsächliche Verwendung sowohl des alten als auch des neuen Pkw im gesamten Kalenderjahr, und somit auf die Gesamtfahrleistung im gesamten Kalenderjahr abzustellen.

3. Wird der neu angeschaffte Pkw ab der Anschaffung bis zum Jahresende in einem anderen Umfang als bei der Vorsteueraufteilung beim Kauf auf Basis der Gesamtfahrleistung für das Kalenderjahr ermittelt für steuerpflichtige bzw. steuerfreie Umsätze genutzt, ist insoweit eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorzunehmen. Es kann jedenfalls in Fällen, bei denen ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut durch ein funktionsgleiches ausgetauscht wird, zu einem Nebeneinander der Anwendung von § 15 Abs. 4 UStG und § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG kommen.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 22 Buchst. a, Nr. 26, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 Sätze 1...

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