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FG Baden-Württemberg Urteil vom 15.07.2004 - 3 K 377/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit von Zuschüssen an ein Kulturorchester nach § 3 Nr. 11 EStG. Kürzung der Betriebsausgaben. Einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 1995–1997

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zuschüsse, die ein in der Rechtsform einer GbR betriebenes Kulturorchester von Stadt und Land aus öffentlichen Mitteln zur unmittelbaren Förderung der Kunst erhält, sind nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.

2. Der nicht abziehbare Teil der Betriebsausgaben ist nach § 3c EStG nach dem Verhältnis zu bemessen, in dem die steuerfreien Zuschüsse zu den Gesamteinnahmen stehen, wenn die Zuschüsse nach ihrem Zweck der anteiligen Fehlbedarfsdeckung sämtlicher Betriebsausgaben des Orchesters sowie der Vorabvergütungen der Gesellschafter zu dienen bestimmt waren.

3. Die Sonderregelung des § 3 Nr. 26 EStG hat keine Auswirkungen auf die allgemeinen Grundsätze zu § 3c EStG.

4. Ein Zuschuss des auswärtigen Amtes zur Deckung des finanziellen Fehlbedarfs einer Auslands-Konzertreise ist nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Die im Zusammenhang mit der Reise entstandenen Betriebsausgaben sind in dem Verhältnis nicht abziehbar, in dem der steuerfreie Zuschuss zu den Gesamteinnahmen aus der Konzertreise steht.

 

Normenkette

EStG 1997 §§ 3c, 3 Nrn. 11, 26

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.04.2006; Aktenzeichen IV R 41/04)

BFH (Beschluss vom 12.05.2005; Aktenzeichen IV B 146/04)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung vom 2. März 2001 für die Jahre 1995–1997 und der Einspruchsentscheidung vom 16. November 2001 werden die Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit wie folgt einheitlich und gesondert festgestellt:

Gewinne der Klägerin

1995

1996

1997

342.837,00 DM

399.348,00 DM

382.005,00 DM

= 175.289,77 EUR

= 204.183,3...

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