Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Baden-Württemberg Urteil vom 15.01.1998 - 6 K 232/97

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Seit Mai 1990 hat der Kläger (Kl) seinen Wohnsitz in … Nach der Trennung von seiner früheren Ehefrau am 1.5.1991 (Scheidung: 25.1.1993) bewohnte er das ihm seit 1.1.1993 allein gehörende Haus. Er war im Raum … beschäftigt.

Seit 1.11.1992 ist der Kl als Vorstand bei der I. tätig. Aufgrund des Arbeitsplatzwechsels von … nach … mietete er zum 1.1.1993 eine Vierzimmerwohnung (135 qm) in … (L.) an.

Zum 15.2.1993 zog seine jetzige Ehefrau, die Klägerin –Klin– (Heirat: 1.11.1993) in die Wohnung in L. mit ein. Davor hatte die Klin eine 60 qm große Wohnung in H. bei, … die sei beim Umzug nach L. aufgab. Die Klin ist Studentin.

Im Oktober 1995 zogen die Kl in eine größere Wohnung nach S.

In der Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 1995 machte der Kl Mehraufwendungen wegen einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung bis September 1995 in Höhe von… DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend (Kosten für die Wohnung … DM, Verpflegungsmehraufwendungen … DM, 12 Heimfahrten … DM). Nach seinen Angaben befand sich in der Wohnung in L. ein Arbeitszimmer, das ca. 20 % der Wohnfläche ausmachte. Die Aufwendungen hierfür waren durch die doppelte Haushaltsführung abgegolten.

Im ESt-Bescheid 1995 vom 2.7.1996 blieben die Mehraufwendungen wegen einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung unberücksichtigt. Das FA erkannte auch keine Aufwendungen für das Arbeitszimmer an.

Im Einspruchsverfahren wandten sich die Kl gegen die Nichtberücksichtigung der Mehraufwendungen für eine beruflich veranlaßte doppelte Haushaltsführung. Sie beriefen sich auf ein BMF-Schreiben vom 8.3.1995, nach dem eine doppelte Haushaltsführung auch dann anzuerkennen sei, wenn der berufstätige Eh...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Betriebsveranstaltung

Betriebsveranstaltungen

mehr

Downloads

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Personalmagazin bAV 12/2025

Gender Pension Gap: Wie Betriebe für Ausgleich sorgen können

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Wie Human Resources KI vorantreibt: KI statt K.O.
KI statt KO

Entdecken Sie mit dem Buch von Dominique René Fara, wie KI die HR-Welt revolutioniert! Das People Operating System bietet einen klaren Bauplan für zukunftsfähige HR-Abteilungen, die gestalten statt verwalten. Praxisbeispiele zeigen, wie Ängste abgebaut und KI-Potenziale genutzt werden können!


BFH VI R 168/84
BFH VI R 168/84

  Leitsatz (amtlich) 1. Benutzt die Familie des Arbeitnehmers neben einer Wohnung am Arbeitsort (Erstwohnung) an den Wochenenden und in den Schulferien der Kinder eine weiter entfernt liegende Wohnung (Zweitwohnung), so stellt nur die Erstwohnung, nicht ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren