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FG Baden-Württemberg Urteil vom 14.12.2007 - 7 K 256/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsfrist bei negativen Einkünften

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Erklärungspflicht für gesondert festzustellende Einkünfte besteht auch für negative Einkünfte.

2. Die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 3 AO findet auf die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO keine Anwendung.

3. Die Feststellungserklärung ist kein Antrag i.S.d. § 171 Abs. 3 AO, so dass eine Anlaufhemmung nicht eintritt.

 

Normenkette

AO § 149 Abs. 2, § 169 Abs. 1 S. 1, § 170 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, § 171 Abs. 3, § 180 Abs. 1 Nr. 2a, §§ 181, 367 Abs. 2 S. 3

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der von einer Grundstücksgemeinschaft erklärte Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wegen Ablaufs der Feststellungsfrist nicht mehr gesondert und einheitlich festgestellt werden kann.

Die Klägerin ist eine Grundstücksgemeinschaft in der Rechtsform einer GbR. Die beiden Gesellschafter – die Brüder C A und H A – erwarben mit Kaufvertrag vom 5. März 1996 eine Eigentumswohnung und erzielten hieraus ab 1. April 1996 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin reichte für das Jahr 1996 (Streitjahr) erstmals am 30. Dezember 2003 eine Feststellungserklärung ein und erklärte einen Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen in Höhe von ./. 12.354 DM. Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) lehnte mit Bescheid vom 28. Januar 2004 unter Hinweis auf den Eintritt der Feststellungsverjährung den Erlass eines Feststellungsbescheides ab.

C A ist seit 1998 Steuerberater in einer eigenen Kanzlei. Für das Streitjahr 1996 erklärte C A Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Steuerfachgehilfe sowie als Dozent für Steuerrecht. Das...

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