Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung von Bonuszahlungen und Rückvergütungen aus Überfakturierungen einer KG. Gehaltszahlungen an eine ausländische, vom Kind eines Mitunternehmers beherrschte Personengesellschaft. Gewinnfeststellung 1979–1990
Leitsatz (redaktionell)
1. Die auf einem Schweizer Nummernkonto einer ausländischen Domizilgesellschaft eingehenden Einkünfte, die auf –von einer inländischen KG und ihren Gesellschaftern durchgeführten– Preismanipulationen beruhen, sind im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns als Betriebseinnahme bzw. als Minderung der Betriebsausgaben gewinnerhöhend zu erfassen. Der so einheitlich und gesondert festgestellte Gesamtgewinn ist auf die einzelnen Gesellschafter entsprechend den getroffenen Gewinnverteilungsabreden zu verteilen.
2. Zahlungen, die an eine in England ansässige, vom Kind bzw. Enkel der Hauptgesellschafter einer inländischen KG beherrschten Mitunternehmerschaft für Beratung im EDV-Bereich geleistet werden und steuerrechtlich nicht anzuerkennen sind, sind als Entnahmen allein dem Mitunternehmer zuzurechnen, der das engste Angehörigenverhältnis zum begünstigten Gesellschafter der ausländischen Personengesellschaft innehat.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 4, 1 S. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 62.5 % und der Beigeladene zu 37,5 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein kunststoffverarbeitender Betrieb, der im großen Umfang Kunststoffverpackungen für die pharmazeutische Industrie und für die Lebensmittelindustrie herstellt. Komplementärin der Klägerin ist die J. GmbH, Kommanditisten sind die … J. OHG mit einem Anteil von 80 % am Gesellsch...