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FG Baden-Württemberg Urteil vom 14.10.2014 - 11 K 736/11

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines mittels Computerprogramms erstellten elekronischen Fahrtenbuchs

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erstelltes Fahrtenbuch genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden.

2. Zudem muss ersichtlich sein, wann die Fahrtenbucheinträge vorgenommen wurden, so dass überprüft werden kann, ob das Fahrtenbuch „zeitnah” i. S. d. BFH-Rspr. geführt wurde.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-3

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das vom Kläger mittels eines Computerprogramms erstellte elektronische Fahrtenbuch steuerlich anerkannt werden kann.

Der Kläger betreibt in X eine Apotheke als Einzelunternehmen. Er ist verheiratet und hat einen im Jahr xxxx geborenen Sohn. Dem Haushalt des Klägers standen in den Streitjahren insgesamt drei Fahrzeuge zur Verfügung; dies waren neben dem streitgegenständlichen PKW 1 ein PKW 2 sowie ein PKW 3. Den privaten Anteil an der Nutzung des betrieblichen Kfz PKW 1 xx-x xxx, der in den Streitjahren zwischen 9% und 16% betragen haben soll, ermittelte der Kläger mit Hilfe eines elektronischen Fahrtenbuches. Er erklärte für das Jahr 2006 auf die Privatnutzung entfallende Aufwendungen i.H.v. 4.292,33 EUR, für 2007 i.H.v. 3.373,02 EUR sowie für 2008 i.H.v. 1.494,19 EUR. In de...

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