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FG Baden-Württemberg Urteil vom 13.11.2002 - 2 K 314/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktive Rechnungsabgrenzung für Bearbeitungsprovision und Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung eines betrieblichen Darlehens. Einkommensteuer 1996

 

Leitsatz (amtlich)

Eine im Zusammenhang mit der Aufnahme eines betrieblichen Darlehens vereinbarte Bearbeitungsprovision und eine Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung sind bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich aktiv abzugrenzen und auf die Zeit der Zinsfestschreibung zu verteilen. Die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten sind bei einem Darlehen, dessen Höhe durch jährliche Tilgungsleistungen gemindert wird, nicht linear, sondern nach der Zinsstaffelmethode aufzulösen.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 2. März 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2001 wird dahin geändert, dass die Bearbeitungsprovision und die Risikoprämie in Höhe von insgesamt 76.000 DM auf die Zeit bis 30. Dezember 2006 aktiv abzugrenzen ist; die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger und der Beklagte je zur Hälfte zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Kläger hinsichtlich der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für eine Bearbeitungsprovision und eine Risikoprämie aktive Rechnungsabgrenzungsposten auf die Dauer des Darlehens zu bilden sind.

Die Kläger sind Eheleute. De...

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Aktive Rechnungsabgrenzung für Provision und Prämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung eines betrieblichen Darlehens
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  Leitsatz Eine im Zusammenhang mit der Aufnahme eines betrieblichen Darlehens vereinbarte Bearbeitungsprovision und eine Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung sind bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich aktiv abzugrenzen ...

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