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FG Baden-Württemberg Urteil vom 12.12.2007 - 3 K 22/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mutterschaftsgeld als einkommensteuerpflichtiger Arbeitslohn. Progressionsvorbehalt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Mutterschaftsgeld aus einer nicht obligatorischen Kollektiv-Krankentagegeldversicherung unterliegt weder als Arbeitslohn der Einkommensteuer noch dem Progressionsvorbehalt, soweit die Versicherungsbeiträge aus bereits versteuertem Arbeitslohn finanziert wurden.

2. Der Beitrag des Schweizer Arbeitgebers zur Kollektivversicherung ist von dem in Deutschland ansässigen, begünstigten Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu versteuern.

3. Der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen zur Kollektivversicherung ist als Sonderausgabe abzugsfähig.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 32b Abs. 1; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3; VVG Art. 87; MuSchG § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 13

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.04.2009; Aktenzeichen X R 31/08)

BFH (Urteil vom 29.04.2009; Aktenzeichen X R 31/08)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2001 vom 13. Juni 2003 und der Einspruchsentscheidung vom 10. November 2003 wird die Einkommensteuer auf 40.080 DM festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, darf die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgen. In anderen Fällen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wird für den...

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