Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsgerichtlich erstrittene Nachzahlung für langjährige Arbeitnehmertätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb des Vaters als steuerpflichtiger Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
Haben der Sohn und seine Frau als Arbeitnehmer 23 Jahre im landwirtschaftlichen Betrieb des Vaters gearbeitet und im Hinblick auf die später zu erwartende Hofübernahme als Arbeitslohn lediglich ein Taschengeld und Naturalleistungen erhalten, so ist die Nachzahlung, die die Kläger in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen den Vater nach dem Scheitern der Hofübernahme als angemessene Vergütung für Dienstleistungen nach § 612 BGB erstritten haben, steuerpflichtiger Arbeitslohn und als tarifbegünstigte Entschädigung zu besteuern. Dass das Arbeitsverhältnis in den 23 Jahren dem Fremdvergleich nicht Stand gehalten hat, ist insoweit unbeachtlich; die Nachzahlung kann auch nicht als nichtsteuerbare Ausgleichszahlung im Vermögensbereich für die entgangene Vermögensübertragung (Hofübergabe) gewertet werden.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1, §§ 24, 34 Abs. 1-2, § 12; BGB § 612
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
Streitig ist, ob Zahlungen, die der Kläger von seinem Vater auf Grundlage eines zwischen ihnen geführten arbeitsgerichtlichen Verfahrens erhalten hatte, als einkommensteuerlich erhebliche Einkünfte oder als nicht einkommensteuerbare Vermögensmehrungen zu behandeln sind.
Die Kläger, Ehegatten, wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide waren nichtselbständig tätig. Der Kläger unterhielt daneben einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.
Der Kläger war von 1967 bis zum 28. Februar 1...