Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtmäßigkeit der Pfändungsverfügung bei fehlerhafter Aufstellung der Steuerrückstände
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Pfändungsverfügung, der ein mangels Bekanntgabe nicht wirksam gewordener Steuerbescheid und damit kein wirksamer Vollstreckungstitel und kein Leistungsgebot zugrunde liegt, ist nicht nichtig, sondern lediglich rechtswidrig (BFH v. 22.10.2002, VII R 56/00, BFH/NV 2003, 221, m. w. N.).
2. Die fehlerhafte Bezeichnung des Adressfelds (enthält im Streitfall auch den Namen des Ehegatten) der Aufstellung von Steuerrückständen des Schuldners führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Pfändung, da die Aufstellung der Steuerrückstände nicht Bestandteil der Pfändungsverfügung ist.
3. Für die Rechtmäßigkeit der Pfändungsverfügung ist erforderlich und ausreichend, dass in der Pfändungsverfügung selbst der beizutreibende Geldbetrag in einer Summe und ohne Angabe der Steuerarten und Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnet ist.
Normenkette
AO § 254 Abs. 1 S. 1, § 249 Abs. 1, § 124 Abs. 1 S. 1, § 309 Abs. 2 S. 2, § 126; FGO § 72 Abs: 2 S. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Pfändungsverfügung wirksam und rechtmäßig ist.
Der Kläger ist Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Beklagten (das Finanzamt –FA–) wegen Steuerschulden ausgesetzt. Der Kläger ist als Physiotherapeut bei der GmbH (GmbH) angestellt. Weitere Arbeitnehmerin der GmbH ist die Ehefrau des Klägers. Der Kläger und seine Ehefrau sind zugleich die Gesellschafter der GmbH. Das FA pfändete mit Pfändungsverfügung vom 26. Januar 2006 die gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Klägers aus Arbeitseinkommen einschließlich etwaiger Ansprüche aus dem Lohnsteuerjahresausglei...