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FG Baden-Württemberg Urteil vom 11.10.2016 - 6 K 4219/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Leitender Angestellter i. S.d. § 15 Abs. 4 DBA-Schweiz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen Arbeitnehmers fuür seinen schweizerischen Arbeitgeber ist nur der Teil des Arbeitseinkommens nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d) i. V. m. Art. 15 DBA-Schweiz von der inländischen Besteuerung ausgenommen, der auf eine Tätigkeit in der Schweiz entfällt, nicht jedoch auf den Teil, der sich auf eine Tätigkeit in Deutschland oder in Drittstaaten bezieht; fuür sie verbleibt es beim deutschen Besteuerungsrecht, wenn sich der Steuerpflichtige in diesen Staaten nicht länger als 183 Tage aufgehalten hat.

2. Die Sonderregelung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz, nach der der Steuerpflichtige mit seinen gesamten von seinem Schweizer Arbeitgeber bezogenen Einkuünften aus nichtselbstständiger Arbeit, unabhängig davon, ob sie in der Schweiz, in Drittstaaten oder im Inland ausgeuübt wurde, der Besteuerung in der Schweiz unterliegt, ist nur auf leitende Angestellte anwendbar.

3. Eine Einordnung in den von Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz erfassten Personenkreis setzt voraus, dass der natuürlichen Person ein dem Organ einer Gesellschaft vergleichbares Weisungsrecht zukommt, sie also uüber eine umfassende Vertretungsmacht verfuügt.

4. Eine Ausweitung des in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz genannten Personenkreises kommt aufgrund der abschließenden Aufzählung nicht in Betracht.

 

Normenkette

DBA CHE Art. 15 Abs. 4 S. 1, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. d); EStG § 1 Abs. 1; DBA-Großbritannien Art. XI Abs. 3; DBA-Vereinigtes Königreich Art. 14 Abs. 2; DBA FRA Art. 13 Abs. 1, 4

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger ein leitender Angestellter im Sinne des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) – DBA-Schweiz 1992 – ist.

Der Kläger ist ein deutscher Staatsangehöriger, der in den Streitjahren 2009 bis 2011 sowohl in X (Deutschland) als auch in Y (Schweiz) einen Wohnsitz unterhielt. Beschäftigt ist der Kläger seit dem 1. Januar 2009 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der Z – A GmbH in Q in der Schweiz als Direktor Strategie & Integration für Europa, Afrika und den Mittleren Osten.

Laut den eigenen Angaben des Unternehmens ist die Z – W, mit Hauptsitz in den USA, einer der weltweit größten Hersteller von … und verkauft diese in über 140 Länder weltweit. Sie erzielte nach ihren Angaben im Jahr 2011 einen globalen Umsatz von x,x Mrd. US-Dollar und verfügt über mehrere Werke in Nord- und Südamerika, Europa, Afrika sowie im Nahen und Mittleren Osten. Vom 1. Juli 2007 an zentralisierte die Z – W ihre europäischen Aktivitäten mit der Gründung eines Hauptsitzes in Q, Schweiz, unter dem Namen Z – A GmbH.

In einer auf Wunsch des Klägers durch die Z – A GmbH erstellten Arbeitsplatzbeschreibung vom 8. Januar 2013 wird die Tätigkeit des Klägers für das Unternehmen wie folgt dargestellt:

„Herr S. leitet den Bereich Strategie & Integration für Z in Europa, Afrika und den Mittleren Osten (EAME). Er berichtet an den regionalen Vorstand (Senior Vice President) für Z EAME und an den globalen Leiter des Bereichs Strategy & Integration in E/USA. Z hat in der Region EAME einen Jahresumsatz von +X Milliarden US-Dollar und ist mit mehreren …. Marken aktiv. Dazu gehören unter anderem die Marken 1, 2, 3 und 4.

Bei der Funktion Strategie & Integration handelt es sich um eine Querschnittfunktion. Die Strategieerarbeitung, -entscheidung und Umsetzung erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem oberen und obersten Führungskreis von Z in der Region, als auch Z global. Spezielle strategische Fragestellungen sind gegebenenfalls auch mit dem Vorstandsvorsitzenden abzusprechen und nur von ihm zu entscheiden. Unter anderem führt Herr S. M&A-Verhandlungen (Kauf von Unternehmen oder Unternehmensanteilen) und vertritt dabei die Interessen von Z. Insbesondere weitreichende Verbesserungsprogramme liegen im Verantwortungsbereich von Herrn S. und dessen Bereich. Es ist für Z eine erfolgskritische Leitungsfunktion auf einer übergeordneten Ebene, daher ist die Position auch in der europäischen Zentrale von Z in der Schweiz angesiedelt.

Herr S. ist Mitglied des Executive Committee von Z Europa, Afrika und dem Mittleren Osten (EAME). Es ist das höchste Entscheidungsorgan der Firma Z in dieser Region. Herr S. unterliegt nicht der Zeiterfassung, sein Gehalt ist erfolgsabhängig. Er ist berechtigt für die Bonusprogramme der Fa. Z, die dem oberen Führungskreis vorbehalten sind „LTIP Bonusprogramm”).

Herr S. hat selbst mehrere weitere Direktorenpositionen in seinem Bereich, die an ihn berichten und d...

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