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FG Baden-Württemberg Urteil vom 09.11.2022 - 12 K 3098/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerliche Aufteilung des einheiltlichen Preises für teils dem Regelsteuersatz, teils dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende, von einem Franchisenehmer verkaufte Sparmenüs nach dem Verhältnis der Wareneinsatzanteile. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: XI R 19/23)

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden mit der Ausgabe von einem einheitlichen Preis unterliegenden Sparmenüs durch einen Franchisenehmer umsatzsteuerrechtlich mindestens zwei selbständige Lieferungen, nämlich die Lieferung des dem Regelsteuersatz unterliegenden Getränks sowie die Lieferung von dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Speisen, ausgeführt und werden die Speisen bzw. Getränke auch einzeln verkauft, so kann zur Ermittlung der zutreffenden Umsatzsteuer die Aufteilung des einheitlichen Preises für die Spar-Menüs nach der sogenannten Food-and-Paper-Methode (d. h. nach dem Verhältnis der Wareneinsatzanteile der Getränke bzw. der Speisen) als sachgerechter Aufteilungsmaßstab anzusehen sein, wenn die Aufteilung des Gesamtpreises der Spar-Menüs gut nachvollziehbar und basiert auf tagesaktuellen, vom Franchisegeber in Datenbanken bereitgestellten Einkaufspreisen maschinell, d. h. mittels „einfacher” Rechenleistung von Computern, vorgenommen werden kann und wenn diese Methode für den Franchisenehmer die einfachstmögliche Aufteilungsmethode darstellt. Die Aufteilung muss dann nicht zwingend entsprechend Abschn. 10.1. Abs. 11 Satz 4 UStAE nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise der Getränke bzw. der Speisen vorgenommen werden.

 

Normenkette

UStG § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1; UStG Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nrn. 1-2, 13-14; UStAE Abschn. 10.1. Abs. 11 S. 1; UStAE Abschn. 10.1. Abs. 11 S. 2; UStAE Abschn. 10.1. Abs. 11 S. 3; UStAE Abschn. 10.1. Abs. 11 S. 4

 

Tenor

1. Der Umsatzsteuerbescheid für 2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom … und der Einspruchsentscheidung vom … wird dahingehend geändert, dass die dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätze um … Euro gemindert und die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Umsätze um … Euro erhöht werden.

2. Der Umsatzsteuerbescheid für 2015 in Gestalt des Änderungsbescheides vom … und der Einspruchsentscheidung vom … wird dahingehend geändert, dass die dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätze um … Euro gemindert und die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Umsätze um … Euro erhöht werden.

3. Der Umsatzsteuerbescheid für 2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom … und der Einspruchsentscheidung vom … wird dahingehend geändert, dass die dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätze um … Euro gemindert und die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Umsätze um … Euro erhöht werden.

4. Die Berechnung der jeweiligen Umsatzsteuer für 2014 bis 2016 wird dem Beklagten übertragen.

5. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

6. Die Zuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

7. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von sog. Spar-Menüs.

Der Kläger ist Organträger der A GmbH und der B GmbH, die in den Streitjahren 2014 bis 2016 als Franchisenehmerinnen C Restaurants betrieben. In den Restaurants wurden u.a. sog. Spar-Menüs zum Verzehr außer Haus angeboten, d.h. Menüs bestehend aus Getränken und Speisen zu einem einheitlichen Gesamtpreis. Die Aufteilung des Entgelts für die Teile, die dem ermäßigten Steuersatz unterlagen, und den übrigen mit allgemeinem Steuersatz erfolgte ab dem III. Quartal 2014 nach der sog. „Food-and-Paper”-Methode, d.h. nach dem Wareneinsatz. In einem vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten „FAQ zu Steuerprüfungen in C Restaurants Version X vom …” der Firma D heißt es hierzu (…):

„Das D Kassensystem XY (eingesetzt u.a. in den C Restaurants in Deutschland) berechnet ab der Version … die USt.-Anteile im Falle der zusammengesetzten Mahlzeiten nach der Wareneinsatzmethode (Verhältnis der Wareneinsatzanteile). Diese Methode ist laut dem Schreiben des BFH vom 3.4.2013 (V B 125/12, BStBl II S. …), zusätzlich erklärt im angehängten Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.11.2013 (GZ: IV D 2 – S 7200/13/10004, Dok. 2013/1093635), ausdrücklich zulässig. Die angewandte Berechnung ist, wie im folgenden Text ausgeführt, vergleichbar einfach nachvollziehbar und führt zu sachgerechten Ergebnissen.

Die Version des eingesetzten Kassensystems ist für jeden einzelnen Kassenbon in der Spalte „Kassenvers...

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