Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitpunkt der Ausführung einer Grundstücksschenkung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Schenkung ist nicht bereits mit der Eintragung der Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Schenkungsanspruchs ausgeführt, wenn der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst nach dem Tod des Schenkers Gebrauch machen darf.
2. Kommt ein Schenkungsvertrag zwischen dem zuerst verstorbenen Elternteil und dessen Abkömmling mangels Annahme des Schenkungsversprechens durch den Abkömmling nicht zustande und wird die unentgeltliche Zuwendung erst von dem überlebenden Elternteil durchgeführt, der Alleinerbe des zuerstverstorbenen Elternteils geworden ist, besteht keine ununterbrochene Beziehungskette zwischen dem Abkömmling und dem zuerst verstorbenen Elternteil so dass die Grundsätze der Nacherbschaft nicht analog anwendbar sind.
Normenkette
ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nrn. 1, 7, Abs. 2, § 6 Abs. 2 S. 2, § 12 Abs. 3, § 1 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 516 Abs. 1, § 150 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt 1/5 der Kosten des Verfahrens, die bis zum Ergehen des Abhilfebescheides vom 26. Februar 2008 entstanden sind. Alle übrigen Verfahrenskosten trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, wer Schenker ist.
I. Der Kläger (Kl) ist der Sohn der verstorbenen Eheleute T. und K. B.. Diese hatten am 21.Juli 1989 vor dem Notar gegenüber ihrem Sohn ein Angebot zum Abschluss eines Schenkungsvertrages erklärt. Danach sollte der Kl die auf der Markung X liegenden, teilweise betrieblich genutzten Grundstücke Flst. 1, 2, 3, 4 und 5 sowie das gesamte Betriebsvermögen der Eltern erhalten. Nach § 5 Abs. 4 des Angebot...