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FG Baden-Württemberg Urteil vom 08.11.1995 - 2 K 224/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer-Meßbetrag 1983

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.01.1998; Aktenzeichen X R 1/96)

Tenor

1. Unter Änderung des Bescheids vom 29. August 1988 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24. September 1991 wird der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag für 1983 auf 9.630,– DM herabgesetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die. Klägerin trägt 6/7, das beklagte Finanzamt 1/7 der Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Finanzamt kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluß ausgewiesenen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin durch den Ankauf, die Bebauung und den Verkauf eines Grundstücks ein gewerbliches Unternehmen betrieben hat.

Die Klägerin ist verheiratet. Ihr Ehemann, … ist Malermeister. Er hat bis Mitte des Jahres 1982 ein Malergeschäft als Einzelunternehmer betrieben. Siecher wird das Unternehmen aufgrund einer Betriebsaufspaltung von der … (im folgenden: GmbH) fortgeführt, an der der Ehemann der Klägerin zu 55 v. H. und deren drei zwischen 1965 und 1974 geborenen Söhne zu je 15 v. H. beteiligt sind. Die Klägerin arbeitete in den genannten Unternehmen als kaufmännische Angestellte.

Der Ehemann der Klägerin war seinerzeit Eigentümer dreier Grundstücke, die er sämtliche selbst bebaut hatte und von denen er die beiden mit Mehrfamilienhäusern bebauten Objekte vermietet und das dritte Objekt mit seiner Familie selbst bewohnt hat. Mit notariellem Vertrag vom 1. Juni 1981 (Notariat Spaichingen UR 764/81) hat der Ehemann der Klägerin den … in … mit 782 qm zum Preis von 23.460 DM erworben;...

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