Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreiben einer Kindertagesstätte durch eine Stadt als Betrieb gewerblicher Art
Leitsatz (redaktionell)
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts (hier: eine Stadt) wird beim Betrieb einer Kindertagesstätte unternehmerisch tätig, da die Aufnahme der Kinder auf privatrechtlicher Grundlage durch Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages erfolgt.
Normenkette
UStG 1980 § 2 Abs. 3
Nachgehend
BFH (Urteil vom 18.12.2003; Aktenzeichen V R 66/01)
BFH (Urteil vom 18.12.2003; Aktenzeichen V R 66/01)
Tatbestand
Die Klägerin ist die … (GmbH), … die Wohnungen errichtet, bewirtschaftet und vermietet. Die Klägerin kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, wenn dies öffentlichen Zwecken dient. Im Streitjahr 1990 war die Klägerin zu 100 v.H. an der … (Bauträger GmbH) beteiligt, zu der ein Organschaftsverhältnis gemäß § 2 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) bestand. Die … GmbH begann im Streitjahr mit der Errichtung eines Gebäudes, in dessen Erdgeschoss eine Kindertagesstätte eingerichtet und an die Stadt … (Stadt) verpachtet werden sollte. Mit der Umsatzsteuerklärung 1990 beantragte die Klägerin den Abzug der auf den Bau der Kindertagesstätte entfallenden Vorsteuern in Höhe von 1 743 DM. Die Klägerin wies darauf hin, dass sie beabsichtige, auf die Steuerbefreiung der Verpachtungsumsätze zu verzichten. Entsprechend hat die GmbH mit den Umsatzsteuererklärungen für die Folgejahre den Abzug der entsprechenden (deutlich höheren) Vorsteuern beantragt.
Die Kindertagesstätte ist seit Mitte 1993 in Betrieb. Die Stadt hat die entsprechenden Räume wie vorgesehen von der Bauträger GmbH angemietet. Die Kindertagesstätte umfasst 60 Ganztagesbetreuungsplätze, in der in vier Gruppen jeweils Kinder vom Säuglingsalter bis zum Eintritt in die Schulpflicht aufgenomm...