Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen. Einkommensteuer 1996
Leitsatz (amtlich)
1. Die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Eltern und ihrem Sohn kann scheitern, wenn der Vertrag hinsichtlich mehrerer, für sich betrachtet jeweils nicht besonders schwerwiegender Punkte (hier: Keine schriftlichen Vereinbarungen zur Fälligkeit der Miete, zu den Nebenkosten und Schönheitsreparaturen, keine Erwähnung vorhandener Einbaumöbel im Mietvertrag) von einer zwischen fremden Dritten üblichen Gestaltung abweicht, wenn sich die Vereinbarung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als deutlich von fremdüblichen Vertragsgestaltungen abweichend darstellt.
2. Enthält der Mietvertrag neben den genannten Abweichungen (siehe Leitsatz 1) zusätzlich eine „Steuerklausel”, nach der der Vermieter berechtigt ist, im Falle einer evtl. vom Finanzamt verlangten Mietwertanpassung die Miete rückwirkend zu erhöhen, und die im Ergebnis die Miete auf die Hälfte der geschätzten ortsüblichen Marktmiete beschränken soll, so ist dem Mietverhältnis die steuerliche Anerkennung zu versagen.
Normenkette
EStG 1990 § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2, § 9 Abs. 1 S. 1
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen einkommensteuerlich anerkannt werden kann.
Die Kläger erwarben im Jahre 1994 die Eigentumswohnung Nr. 14 …, mit einer Wohnfläche von 85 m²2. Die Wohnung war mit einer Einbauküche, Einbauschränken und Badezimmermöbeln versehen. Ab 1. Juni 1996 vermieteten die Kläger diese Wohnung an ihren Sohn, der sie zusammen mit seiner Lebensgefährtin bewohnte. Der Formularmietvertrag vom 15. Juni 1996 sieht eine monatliche Miete von 750,– DM ...