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FG Baden-Württemberg Urteil vom 07.03.2013 - 13 K 2217/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlust aus der Spekulation mit Investmentanteilen in Fremdwährung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei dem Erwerb von ausländischen Investmentanteilen ist das Zeitbezugsverfahren auch bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung anzuwenden, da diese Vorgehensweise eine realitätsgerechte Bewertung eines eingetretenen Wertzuwachses bzw. Wertverlustes gewährleistet.

2. Werden ausländische Investmentanteile in Fremdwährung außerhalb der Spekulationsfrist ge- und verkauft, ergibt sich ein berücksichtigungsfähiger Fremdwährungsverlust nur für den Kursverlust während des Zeitraums des Verkaufs der Fondsanteile und des Rücktauschs der Fremdwährung in Deutsche Mark.

3. Der Kurswert zum Zeitpunkt der Anschaffung der Investmentanteile bleibt außer Betracht.

 

Normenkette

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 22 Nr. 2, § 11

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.01.2014; Aktenzeichen IX R 11/13)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Klägerin (Kl), einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), im Veranlagungszeitraum 1999 ein Verlust aus der Anschaffung von Fremdwährung im Jahr 1998 zu berücksichtigen ist.

Die Kl erwarb am 12. Januar 1998 für einen Betrag in Höhe von x.xxx.xxx.xxx DM insgesamt xxx.xxx.xxx US-Dollar (bei einem Wechselkurs von 1,81463 DM/US-Dollar). Das Fremdwährungsguthaben von xxx.xxx.xxx US-Dollar wurde auf einem Kontokorrentkonto bei der Bank I gutgeschrieben. Hiernach erwarb die Kl noch am gleichen Tag, dem 12. Januar 1998, insgesamt x.xxx.xxx Anteile am X-Fond (WKN xxxxxxxx, ISIN yyyyyyyyyyyyyyyy). Der Kaufpreis in Höhe von xxx.xxx.xxx US-Dollar wurde dem Fremdwährungs-Kontokorrentkonto mit Wertstellung am 14. Januar 1998 belastet. Nach den Angaben des Beklagten (Bekl) handelt es sich bei dem X-Fond um einen geldmarktnahen Fonds in US-Dollar. Anlageziel sei eine von Zins- und Währungsschwankungen weitgehend unabhängige geldmarktnahe Wertentwicklung in US-Dollar. Dazu investiere der Fonds vorwiegend in variabel verzinsliche Anleihen sowie Kurzläufer mit niedrigen Kupons und Termingelder. Er betreibe ein aktives Laufzeitenmanagement im kürzeren Segment.

Am 28. Dezember 1998 veräußerte die Kl insgesamt x.xxx.xxx Anteile am X-Fond. Der Nettoerlös in Höhe von rund xxx.xxx.xxx US-Dollar wurde dem Fremdwährungskonto mit Valuta am 30. Dezember 1998 gutgeschrieben. Von diesem Betrag wurden xxx.xxx.xxx US-Dollar in das US-Geschäft der Kl eingelegt. xx.xxx.xxx US-Dollar tauschte die Kl am 11. Januar 1999 wieder bei einem Wechselkurs von 1,68000 DM/US-Dollar in xxx.xxx.xxx DM um.

In ihrer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen des Jahres 1999 erklärte die Kl – bezüglich des soeben dargestellten Sachverhaltes – einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von x.xxx.xxx DM. Dieser Verlust ergebe sich daraus, dass am 12. Januar 1998 bei einem Wechselkurs von 1,81463 DM/US-Dollar xx.xxx.xxx US-Dollar angeschafft worden seien, die zu einer Belastung von xxx.xxx.xxx DM geführt hätten. Allerdings habe die Kl beim Rücktausch eben dieses Betrages von xx.xxx.xxx US-Dollar am 11. Januar 1999 bei einem Wechselkurs von 1,68000 DM/US-Dollar nur xxx.xxx.xxx DM zurückerhalten. Der erlittene Verlust in Höhe von x.xxx.xxx DM sei jedoch noch mit einem, aus einem anderen Geschäftsvorfall stammenden Veräußerungsgewinn in Höhe von xx.xxx DM zu saldieren. Mithin ergebe sich für die Kl im Jahr 1999 ein Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von x.xxx.xxx DM.

Im unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) stehenden Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 1999 vom 7. September 2001 erkannte der Bekl den von der Kl geltend gemachten Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften zunächst an.

Im Anschluss an eine in den Jahren 2005 bis 2008 stattgefundene Außenprüfung kam der Bekl jedoch zum Ergebnis, dass lediglich ein Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von xx.xxx DM anzuerkennen sei. Bei der Berechnung des geltend gemachten Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften könne nicht der 12. Januar 1998 als Anfangs-Stichtag herangezogen werden. Zwar habe die Kl an diesem Tage u.a. xxx.xxx.xxx DM (bei einem Wechselkurs von 1,81463 DM/US-Dollar) in xx.xxx.xxx US-Dollar getauscht. Allerdings habe sie – ebenso am 12. Januar 1998 – für den Betrag von xx.xxx.xxx DM auch Anteile am X-Fond (WKN xxxxxxxx, ISIN yyyyyyyyyyyyyyyy) gekauft und diese Anteile wieder am 28. Dezember 1998 bei einem Wechselkurs von 1,68180 DM/US-Dollar verkauft. Durch den Kauf des X-Fond habe die Kl eine neue Kausalkette in Bezug auf ein privates Veräußerungsgeschäft in Gang gesetzt.

Der An- und Verkauf des X-Fond am 12. Januar 1998 bzw. 28. Dezember 1998 stelle ein eigenständiges Veräußerungsgeschäft dar, das nach § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Jahres 1998 zu be...

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