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FG Baden-Württemberg Urteil vom 06.11.2007 - 1 K 450/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage aufgrund von Herstellerrabatten pharmazeutischer Unternehmen

Leitsatz (redaktionell)

1. Herstellerrabatte pharmazeutischer Unternehmen an Apotheken nach § 130a SGB V sind aus dem Nettowert der Lieferung zu berechnen.

2. Apotheken als Abnehmer der Lieferung der Hersteller müssen entsprechend den aus dem Nettobetrag errechneten Rabatt den Vorsteuerabzug berichtigen.

Normenkette

UStG § 10 Abs. 1; UStG § 17 Abs. 1; SGB V § 130a

Tenor

1. Der Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 03. November 2006 wird geändert. Die Umsatzsteuer wird mit 189 961,04 Euro festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, in welchem Umfang die Klägerin als Herstellerin von Pharmazeutika die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage um den sogenannten Herstellerrabatt im Wege einer Berichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG kürzen darf.

§ 130a Abs. 1 SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) in der hier einschlägigen Fassung des Beitragssicherungsgesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 4637) hat folgenden Wortlaut:

Die Krankenkassen erhalten von Apotheken für ab dem 01. Januar 2003 zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 6 vom...

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