Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Kindergeld bei mehr als viermonatiger Vollzeiterwerbstätigkeit zwischen Ende des Zivildienstes und Beginn des Studiums. Kindergeld
Leitsatz (redaktionell)
Geht der volljährige Sohn in der –mehr als vier Monate dauernden– Übergangszeit nach dem Ende des Zivildienstes und vor Beginn seines Hochschulstudiums einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, ist er in dieser Zeit kindergeldrechtlich nicht berücksichtigungsfähig.
Normenkette
EStG 2003 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, b, c, Sätze 2, 6, 8
Nachgehend
Tenor
1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit von Oktober bis Dezember 2003 Kindergeld für seinen Sohn … zu gewähren. Der Bescheid des Beklagten vom 18. November 2003 und dessen Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2004 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger (Kl.) ist Landesbediensteter und Vater der am 13. Januar 1984 geborenen Tochter … sowie des am 05. März 1982 geborenen Sohnes …, der bis zum 14. Februar 2003 Zivildienstleistender und anschließend arbeitsunfähig erkrankt war. Dieser erhielt Krankengeld in Höhe von insgesamt 2917, 85 EUR. Vom 06. Mai bis 30. September 2003 arbeitete der Sohn bei der Firma D. GmbH & Co. KG in …, von der er insgesamt einen Bruttoarbeitslohn von 8239, 88 EUR bezog. Seit dem Wintersemester 2003 studiert er Physik an der Universität …
Den Antrag des Kl. auf Zahlung von Kindergeld für seinen Sohn ab Februar 2003 lehnte der Beklagte (Bekl.) mit seinem angegriffenen Bescheid vom 18. November 2003 ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die nach den klägerischen Angaben bzw. den vorgelegten Nachweisen ermittelten...