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FG Baden-Württemberg Urteil vom 06.04.2017 - 2 K 196/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nur anteiliger Schuldzinsenabzug bei einheitlicher Abwicklung der Finanzierung und der Herstellung von drei Eigentumswohnungen über ein Baukonto bei Veräußerung einer Wohnung und Vermietung der beiden anderen Eigentumswohnungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Haben die Steuerpflichtigen einheitliche Darlehen zum Kauf des Grund und Bodens sowie zum Bau von mehreren Eigentumswohnungen aufgenommen, von denen sofort eine an einen Angehörigen veräußert und die übrigen nach der Fertigstellung vermietet werden, und ist eine einheitliche Abrechnung und Bezahlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten für das gesamte Objekt über ein Baukonto erfolgt, auf dem auch die aufgenommenen Darlehensmittel sowie die Einnahmen aus dem Verkauf der einen Wohnung eingegangen sind, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Darlehensmittel nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile gleichmäßig für alle hergestellten Wohnungen verwendet worden sind. Die Schuldzinsen können daher anteilig in dem Umfang, in dem sie auf die veräußerte Wohnung entfallen, nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgezogen werden.

2. Die Steuerpflichtigen können nicht entgegen der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel so behandelt werden, als ob die aufgenommenen Darlehensmittel vorrangig zum Bau der vermieteten Wohnung und die Einnahmen aus dem Verkauf der Wohnung vorrangig zur Herstellung der veräußerten Wohnung verwendet worden wären.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nrn. 1, 7, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.02.2020; Aktenzeichen IX R 1/18)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Höhe der Werbungskosten insbesondere der Zinsen bei den Einkünften aus der Vermietung von zwei Eigentumswohnungen.

Die Streitfrage war bereits in Bezug auf das Jahr 2011 Gegenstand des allen Beteiligten bekannten Senatsurteils vom 14. Oktober 2015 2 K 3571/14, das in Rechtskraft erwachsen ist, weil die Kläger – nach eigenen Angaben aus Kostengründen – auf das Einlegen einer Nichtzulassungsbeschwerde verzichtet haben. Die Kläger halten das Urteil vom 14. Oktober 2015 2 K 3571/14 gleichwohl für rechtsfehlerhaft bzw. nicht sachgerecht und haben die Streitfrage deshalb für die Folgejahre 2012 und 2013 (Streitjahre) erneut zum Gegenstand eines Klageverfahrens gemacht.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie waren Eigentümer des Grundstücks FlSt.-Nr. xxx, … weg x in A, das sie mit Kaufvertrag vom 3. November 2009 erworben hatten. Die Aufwendungen der Kläger für Grund und Boden betrugen 88.307,98 Euro und wurden – nach ihren Angaben – voll über ein am 22. Dezember 2009 bei der Bank I Luxemburg, aufgenommenes Darlehen über 135.090 CHF (Gegenwert bei Auszahlung = 90.000 Euro) finanziert. Das Darlehen wurde später durch das am 16. November 2014 bei der Bank II aufgenommene Darlehen über 112.000 Euro abgelöst.

In den Jahren 2010/2011 errichteten sie auf dem Grundstück … weg x in A ein Gebäude mit drei Wohnungen. Der Baubeginn war am 20. September 2010. Die Fertigstellung des Objekts erfolgte zum 1. Juni 2011.

Mit Vertrag vom 24. November 2010 teilten Sie das Wohnhausgrundstück gemäß § 8 WEG wie folgt auf:

Untergeschoss:

245/1.000 Miteigentumsanteil

Wohnung 1

Erdgeschoss:

381/1.000 Miteigentumsanteil

Wohnung Nr. 2 + Garage

Dachgeschoss:

374/1.000 Miteigentumsanteil

Wohnung Nr. 3 + Garage

Ausweislich der dem Finanzgericht vorliegenden Grundbuchauszüge sind die Objekte wie folgt im Grundbuch von A – Wohnungsgrundbuch – eingetragen.

Wohnung Nr. 1

Blatt xxx

Wohnung Nr. 2

Blatt yyy

Wohnung Nr. 3

Blatt zzz

Der Teilung lag die Abgeschlossenheitsbescheinigung der Stadt B vom 12. August 2010 zugrunde.

Mit Vertrag gleichen Datums (24. November 2010) verkauften sie die Eigentumswohnung Nr. 3 mit Garage an ihre Tochter T zum Kaufpreis von 150.000 Euro. Der Kaufpreis sollte in drei Raten am 15. Dezember 2010, am 15. Januar 2011 und am 15. Februar 2011 mit jeweils 50.000 Euro beglichen werden. Tatsächlich wurden die Raten am 15. Dezember 2010, 3. März 2011 und am 12. Mai 2011 bezahlt. Die Kläger garantierten als Verkäufer, dass das vertragsgegenständliche Wohnungseigentum bis spätestens 31. August 2011 bezugsfertig und entsprechend der Teilungserklärung samt Bauplänen, entsprechend der erteilten Baugenehmigung und entsprechend den anerkannten Regeln der Baukunst fertiggestellt ist. Übergang von Besitz und Genuss, Lasten und Abgaben sollte auf den dem Zeitpunkt der Bezugsfertigstellung folgenden Monatsersten erfolgen.

Die Herstellungskosten für das Gebäude beliefen sich auf 424.828,12 Euro, die Außenanlagen schlugen mit 7.006,47 Euro zu Buche.

Zur Finanzierung des Bauvorhabens nahmen die Kläger am 30. September 2010 bei der Bank II ein Darlehen über 160.000 Euro auf mit dem Verwendungszweck „Anteilige Finanzierung Neubau …...

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