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FG Baden-Württemberg Urteil vom 04.05.2000 - 5 K 444/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO 1977 bei Eintrag der Bardividende anstelle der Bruttodividende als steuerpflichtige Kapitaleinnahmen in der Anlage KSO

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat die fachkundige Angestellte eines Steuerberaters nicht die in der Steuerbescheinigung der ausschüttenden Körperschaft ausgewiesenen "zu versteuernden Einnahmen", sondern die darin bescheinigte "Höhe der Leistungen" (ohne anrechenbare Körperschaftsteuer) als steuerpflichtige Kapitaleinnahmen in der "Anlage KSO" des Ausschüttungsempfängers eingetragen, so darf der auf dieser Basis ergangene Einkommensteuerbescheid auch dann nach § 129 AO 1977 berichtigt werden, wenn das FA bei der Veranlagung die Steueranrechnungsbeträge zutreffend behandelt, die zu niedrigen Kapitaleinnahmen aber trotz zweimaliger, im Rahmen der Datenverarbeitung ergangener entsprechender Hinweismitteilungen mit Prüfhinweisen, übernommen hat.

2. Eine Berichtigung nach § 129 AO 1977 ist auch dann zulässig, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene und ohne weiteres erkennbare offene Unrichtigkeit bei der Veranlagung übernimmt und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Veranlagungsbeamte (unzutreffende) rechtliche Überlegungen angestellt hat.

 

Normenkette

AO 1977 § 129 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Einkommensteuer (ESt)-Bescheid 1994 nach § 129 AO berichtigt werden kann.

Die Kläger (Kl) reichten am 27. April 1995 ihre von Ihrem steuerlichen Berater – dem jetzigen Prozeßbevollmächtigten – erstellte ESt-Erklärung für das Streitjahr beim Beklagten (Bekl) ein.

Im Formular „Anlage KSO” wurden in Zeile 9 als Einnahmen aus Aktien und anderen Anteilen „105.735”, als anzurechnende Kapitalertragsteuer „26.433,75” und als anzurechnende Körperschaftssteuer „45.315,00” maschinengeschrieben eingetragen. Beigefügt war der Anlage KSO eine Steuerbescheinigung der ausschüttenden Körperschaft gemäß § 44 und § 45 a Einkommensteuergesetz (EStG). In dieser Steuerbescheinigung (Bl. 8 der ESt-Akten des Bekl, Sektion 1994) ist u. a. folgendes zahlenmäßig erfaßt:

Höhe der Leistungen

105.735,00 DM

anrechenbare Körperschaftssteuer

45.315,00 DM

zu versteuernde Einnahmen

151.050,00 DM

anrechenbare Kapitalertragsteuer

26.433,75 DM

Weiter lag der Steuererklärung der Kl eine Berechnung der ESt und Kirchensteuer ihres steuerlichen Beraters bei. In den Besteuerungsgrundlagen sind dort als Einkünfte aus Kapitalvermögen 105.735 DM angegeben (Bl. 9 der ESt-Akten des Bekl. Sektion 1994).

Im Zuge der Bescheiderstellung durch den Bekl wurden am 5. Juli 1995 drei Hinweismitteilungen mit Prüfhinweisen ausgedruckt (Bl. 15-17 der ESt-Akten des Bekl, Sektion 1994).

So wurden die Veranlagungsbediensteten des Bekl mit Hinweis Nr. 21/3209 u. a. auf folgendes aufmerksam gemacht:

„Der eingegebenen Kapitalertragssteuer, Körperschaftssteuer bzw. Zinsabschlagsteuer stehen keine Einnahmen aus Kapitalvermögen in entsprechender Höhe gegenüber, und es keine Gewinneinkünfte eingegeben.”

Nach Prüfung des Steuerfalls erlies der Bekl. am 19. Juli 1995 den ESt-Bescheid für 1994 an die Kl. In diesem Bescheid wurden die Einnahmen aus Kapitalvermögen mit 105.735 DM als Besteuerungsgrundlage erfaßt und die ESt auf 120.408 DM festgesetzt. Bei der Steueranrechnung wurden 26.434 DM Kapitalertragsteuer und 45.315 DM Körperschaftssteuer berücksichtigt.

Am 16. Februar 1998 ging beim Bekl eine Kontrollmitteilung des Finanzamts W... ... ein, wonach der Kl eine bislang bei ihm steuerlich nicht erfaßte Entschädigung für verfallene Urlaubsansprüche in Höhe von 655,11 DM erhalten habe. Im Rahmen der sich hieran anschließenden Bescheidänderung wurde am 23. Februar 1998 erneut der Prüfhinweis Nr. 21/3209 (siehe oben) programmgesteuert ausgedruckt. Mit nach § 173 Abs. 1 Satz Nr. 1 AO geändertem Bescheid für 1994 vom 27. Februar 1998 erhöhte der Bekl die Einkünfte des Kl aus nichtselbständiger Arbeit um die Entschädigungszahlungen der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse W... und setzte die ESt nunmehr mit 120.752 DM fest.

Mit Sonderbericht vom 19. Juni 1998 (Mitteilung nach § 88 AO) der BP-Hauptstelle des FA R... wurde dem Bekl mitgeteilt, dass der Kl von der Firma D... ... GmbH laut Gewinnausschüttungsbeschluß vom 31. Mai 1994 für das Jahr 1993 insgesamt zu versteuernde Einnahmen in Höhe von 151.050 DM erhalten habe. An Kapitalerträgen aus Aktien und anderen Anteilen seien daher beim Kl – entgegen der bisherigen Veranlagung in Höhe von 105.735 DM – richtigerweise 151.050 DM anzusetzen.

Der Bekl erlies daraufhin am 29. Juni 1998 einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten ESt-Bescheid für 1994. In diesem Bescheid wurden nunmehr die Einnahmen des Kl aus Kapitalvermögen mit 151.050 DM angesetzt und die ESt der Kl auf 144.792 DM erhöht.

Hiergegen richtete sich der Einspruch der Kl vom 2. Juli 1998. Im Laufe des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens stellte der Bekl klar, dass die Bezeichnung der Korrekturnorm im angegriffenen ESt-Bescheid vom 29. Juni 1998 unzutreffend sei. Eine ...

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