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FG Baden-Württemberg Urteil vom 02.12.1997 - 1 K 150/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abrechnung (Erstattung von Einkommensteuer)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Unter dem … trat der Ehemann der Klägerin, … privatschriftlich an diese seine gesamten Ansprüche auf Erstattung von Einkommen-, Lohn-, Kirchen- und Vermögensteuer für die Jahre … und für alle weiteren Jahre ab. Mit Anschreiben der Eheleute vom … an das Finanzamt … … zu Händen des Vorstehers, reichte die Klägerin am … persönlich die Abtretungserklärung beim Finanzamt …, dem Beklagten ein. Die Umstände dieser persönlichen Vorsprache werden von den Beteiligten in Einzelheiten unterschiedlich dargestellt. So heißt es in einem sogenannten Gedankenprotokoll vom … der Klägerin wörtlich wie folgt (Rechtsbehelfsakten Bl. 22):

„Am Freitag den … ging ich um ca. 10.45 Uhr mit meiner kleinen Tochter zum Finanzamt …. An der Information fragte ich eine Dame wie ich zum Vorsteher des Finanzamtes komme. Sie fragte mich sofort um was es denn ginge. Ich sagte ich möchte eine Abtretungserklärung mit älteren Rechten anzeigen. Sie sagte ich müsse ins Zimmer 267 gehen.

Ich ging die Treppe hoch, ging rechts den Gang entlang bis ich an dessen Ende vor dem Zimmer 267 stand. Dort las ich zuerst „Poststelle” und war erstaunt. Doch dann las ich auf einem Türschild den Namen …. Dieser Name war mir vom ersten Zustellungsschreiben bekannt. Also freute ich mich den richtigen Herrn gefunden zu haben.

Ich klopfte an die Tür und trat auf Aufforderung ein. Anwesend waren drei Herren. Einer saß am linken Schreibtisch, einer stand am rechten Schreibtisch und der dritte stand an der Tür.

Ich stellte mich vor und fragte, welcher der Herren … sei. Der Herr am rechten Schreibtisch sagte mir, … sei nicht anwesend.

Ich stellte mich vor und trug mein Anliegen vor, daß ich zum Vorsteher des Finanzamtes möchte um eine Abtretungserklärung und eine Vereinbarung vom … anzuzeigen und abzugeben. Der Herr am rechten Schreibtisch sagte mir, er nehme alles entgegen. Ich bat den Herrn, mir den Empfang auf einer Kopie des Begleitschreibens zu bestätigen. Er drückte den Eingangsstempel auf mein Schreiben und unterschrieb an der vorgesehenen Stelle.

Nun fragte ich ihn, ob ich nun alle rechtlichen und „finanzamttechnischen” Regeln und Vorschriften beachtet habe und ob mein Schreiben genüge und richtig sei. Er beantwortete meine Fragen mit klarem ja.

Ich packte meine Unterlagen wieder zusammen, bedankte mich für die freundliche Hilfe, nahm meine Tochter wieder an die Hand und wünschte allen ein schönes Wochenende. Der dritte Herr öffnete mir die Türe und ich ging wieder nach Hause.”

Der Mitarbeiter der Poststelle, Verwaltungsangestellten … gab am … … folgende dienstliche Äußerung ab (Rechtsbehelfsakten Bl. 60):

„Zum Gedankenprotokoll von … äußere ich mich wie folgt:

Ich bin seit … in der Poststelle beim Finanzamt … beschäftigt und bin Vertreter des Poststellenleiters. Am Freitag, …, kam … mit Tochter und fragte, ob sie hier eine Abtretungserklärung abgeben könne. Ich bejahte dies und nahm die Erklärung entgegen. … bat mich, den Empfang auf der Mehrfertigung zu bestätigen. Ich bin der Bitte nachgekommen, indem ich das Schreiben mit Eingangsstempel versah und unterschrieb.

Auf ihre Frage, ob damit alles erledigt sei, antwortete ich mit ja. Weitere Fragen wurden nicht gestellt.

Ich kann mich sehr gut daran erinnern, weil ich mich mit meinem Kollegen anschließend übers … unterhielt.”

Am … ging beim Beklagten ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ein, mit dem in der Zwangsvollstreckungssache der … gegen … … aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils des Landgerichts … wegen einer … die Ansprüche des … an das Finanzamt … auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs bzw. der Einkommensteuer-Veranlagung für das abgelaufene Kalenderjahr sowie frühere Erstattungszeiträume und auf Auszahlung des als Überzahlung auszugleichenden Erstattungsbetrages bzw. auf Auszahlung des Überschusses, der sich als Erstattungsanspruch bei Abrechnung der auf die Einkommensteuer anzurechnenden Leistungen für das abgelaufene Kalenderjahr und alle früheren Kalenderjahre ergibt, gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurden.

Mit Formularschreiben vom … wies der Beklagte (Veranlagungsbezirk) die Klägerin u. a. darauf hin, daß nach § 46 Abs. 2, Abs. 6 Abgabenordnung (AO) die Abtretung eines Steuererstattungs-/Steuervergütungsanspruch erst wirksam wird, wenn der Gläubiger die Abtretung in der nach § 46 Abs. 3 AO vorgeschriebenen Form dem zuständigen Finanzamt nach Entstehung des Anspruchs anzeigt. Die angezeigte Abtretung sei danach nicht wirksam, weil für die Abtretungsanzeige nicht der amtlich vorgeschriebene Vordruck verwendet worden sei. Am … ging beim Finanzamt eine Abtretungsanzeige der Eheleute auf amtlichem Vordruck ein. Die Klägerin machte geltend, daß diese Abtretungsanzeige nur vorsorglich eingereicht werde. Das Finanzamt sei gehalten, den sich aus der Einkommensteuer-Veranlagung … ergebe...

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