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FG Baden-Württemberg Urteil vom 02.10.2003 - 10 K 309/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

DBA-Frankreich. Besteuerung einer in Frankreich wohnenden, für eine deutsche Rundfunkanstalt tätigen Rundfunkassistentin. Einkommensteuer 1996

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Rundfunkanstalt in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts ist eine juristische Person im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich. Maßgebend ist allein die Rechtsform, auf die Herkunft der für die Vergütung der für die Anstalt tätigen Mitarbeiter aufgewendeten Mittel kommt es nicht an.

2. Dienstleistungen „in der Verwaltung” im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich sind alle Tätigkeiten des Beschäftigten, die im Zusammenhang mit den der juristischen Person des öffentlichen Rechts übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben erfolgen, soweit sie nicht „gewerblich” im Sinne von Art. 14 Abs. 3 DBA-Frankreich sind.

3. Rundfunkanstalten nehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr. Ihre Tätigkeit ist nicht gewerblich oder beruflich, sondern liegt in der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben. Etwas anderes gilt lediglich im Bereich der Werbesendungen, weil die Rundfunkanstalten hierfür keine Rundfunkgebühren, sondern ein privatrechtliches Entgelt der werbenden Wirtschaftsunternehmen erhalten.

4. Nach alledem unterliegt die Tätigkeit einer in Frankreich wohnenden, für eine deutsche Rundfunkanstalt tätigen Redaktionsassistentin, die nicht mit dem Werbesendungsbereich der Anstalt in Zusammenhang steht, nach dem DBA-Frankreich der Besteuerung im Kassenstaat Deutschland.

 

Normenkette

EStG 1990 § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b; DBA FRA Art. 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 3; OECDMustAbk Art. 19 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.04.2004; Aktenzeichen I B 196/03)

BFH (Beschluss vom 07.04.2004; Aktenzeichen I B 196/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird a...

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