Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Wertaufholungsverpflichtung bei im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen nach vorangegangener Verschmelzung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die gesetzlich vorgegebene Anschaffungsfiktion des § 13 Abs. 1 UmwStG (2003) führt dazu, dass die steuerlichen Anschaffungskosten der Anteile an der übernehmenden Körperschaft dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft entsprechen, die damit die Bewertungsobergrenze für eine Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG darstellen.
2. Dies gilt auch dann, wenn der Buchwert aufgrund einer in der Vergangenheit liegenden Teilwertabschreibung unter den ursprünglichen Anschaffungskosten liegt. Es besteht danach keine Wertaufholungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG auf die nach § 13 Abs. 1 UmwStG (2003) angeschafften Anteile einer Tochtergesellschaft.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4, Nr. 2 S. 3; UmwStG 2003 § 13 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 04. März 2009 wird der Körperschaftsteuerbescheid 2003, zuletzt vom 04. Juli 2007 dahingehend abgeändert, dass die festgesetzte Körperschaftsteuer um EUR 212.360 auf EUR 6.228.294 vermindert wird.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruch...