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FG Baden-Württemberg Gerichtsbescheid vom 31.01.2018 - 1 K 2444/16

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Finanzielle Eingliederung als Voraussetzung für umsatzsteuerrechtliche Organschaft bei mittelbarer hälftiger Beteiligung des Steuerpflichtigen über eine GbR an einer GmbH und Minderheitsbeteiligung an einer ebenfalls an der GmbH beteiligten Erbengemeinschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine finanzielle Eingliederung i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG setzt voraus, dass der Organträger in der Weise an der Organgesellschaft beteiligt ist, dass er seinen Willen durch Mehrheitsbeschlüsse durchsetzen kann. Erforderlich ist die Stimmenmehrheit, also mehr als 50% der Stimmen an der Organgesellschaft, sofern keine höhere qualifizierte Mehrheit für Beschlüsse in der Organgesellschaft erforderlich ist.

2. Werden 50 % der Anteile einer GmbH vom Steuerpflichtigen mittelbar über eine GbR und die übrigen 50% der Anteile an der GmbH von einer Erbengemeinschaft gehalten, an der der Steuerpflichtige beteiligt ist, so ist die GmbH nur dann finanziell in das Unternehmen des Steuerpflichtigen eingegliedert, wenn er die Erbengemeinschaft finanziell beherrscht. Das ist bei Beteiligung von nur einem Drittel an der Erbengemeinschaft und Stimmrechtsausübung bei der Erbengemeinschaft nur durch Mehrheitsbeschluss auch dann nicht der Fall, wenn der Steuerpflichtige im Testament der Erblasserin nicht nur zu 1/3 als Erbe eingesetzt worden ist, sondern wenn zu seinen Gunsten ein Vorausvermächtnis verfügt worden ist, wonach er u.a. die Beteiligung der Erblasserin an der GmbH allein erhalten soll, und wenn die Erbengemeinschaft später tatsächlich durch eine notarielle Abtretung mit schuldrechtlicher Wirkung rückwirkend die 50-%ige Beteiligung an der GmbH auf den Steuerpflichtigen übertragen hat und dieser dadurch Alleingesellschafter der GmbH geworden ist.

3. Da...

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