Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückwirkende Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft bei Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung
Leitsatz (redaktionell)
Bei einer zum Buchwert und mit steuerlicher Rückwirkung erfolgenden Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung nach § 20 Abs. 1 S. 2 UmwStG 2005 kann der übernehmende Rechtsträger rückwirkend als Organträger eine ertragsteuerliche Organschaft begründen; dabei ist auch das für eine ertragsteureliche Organschaft erforderliche Merkmal der finanziellen Eingliederung in rückbezogener Weise anzuerkennen.
Normenkette
UmwStG 2005 § 20 Abs. 1-2, 8 S. 3, §§ 22, 2, 12 Abs. 3 S. 1; KStG 2005 § 14 Abs. 1 S. 2, § 17; GewStG 2005 § 2 Abs. 2 S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2006 wird der zuletzt durch Bescheid vom 23. Juni 2009 geänderte Körperschaftsteuerbescheid 2005 dahin geändert, dass die Körperschaftsteuer wegen der Stellung der Klägerin als Organgesellschaft auf 0 EUR festgesetzt wird.
2. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2006 wird der zuletzt durch Bescheid vom 22. Juli 2009 geänderte Gewerbesteuermessbescheid 2005 wegen der Stellung der Klägerin als Organgesellschaft ersatzlos aufgehoben.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenan...