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FG Baden-Württemberg Gerichtsbescheid vom 25.10.1995 - 6 K 155/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1986 und 1987

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl) und seine Ehefrau (F) werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

F erhielt durch notariellen Übergabevertrag vom … von ihrer Mutter (geboren …) die dort bezeichneten Grundstücke übertragen:

Grundbuch …

F räumte ihrer Mutter gleichzeitig an den übergebenen Grundstücken einen lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein. Die Pflichtteilsansprüche der F gegenüber ihrer Mutter als Alleinerbin ihres am … verstorbenen Ehemanns sollten mit Vollzug des Vertrags abgegolten sein.

In § 6 des Vertrags verpflichtete sich F eine von einem der Grundstücke noch abzumessende Teilfläche von … qm zu verkaufen sobald feststehe, daß diese Teilfläche mit einem Wohngebäude bebaut werden könne. F verpflichtete sich, ihrer Mutter die Erträge (Zinsen) aus dem Verkaufserlös, mindestens … jährlich auf Lebenszeit, zu zahlen. Eine Bezugnahme auf § 323 der Zivilprozeßordnung (ZPO) enthält der Vertrag nicht.

Die betreffende Teilfläche hat F mit notariellem Vertrag vom … für ca. … DM verkauft. F hat sich insoweit beim Verkauf gegenüber den Käufern verpflichtet, die Freigabe von der Nießbrauchsbelastung zu erwirken.

F machte die Zahlungen an ihre Mutter in jährlich gleichbleibender Höhe von … DM in den Streitjahren 1986 und 1987 als dauernde Last geltend.

In den ESt-Bescheiden für 1986 und 1987 vom 5.1.1989 ließ das FA die Zahlungen nicht zum Abzug zu.

Mit ihrem Einspruch vom 13.1.1989 begehrten der Kl und F, die Zahlungen antragsgemäß als dauernde Last zu berücksichtigen.

Im Schreiben vom 9.3.1992 meinte das FA, daß die wiederkehrenden Leistungen eine mit dem Ertragsanteil von 14 % abzugsfähige Re...

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