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FG Baden-Württemberg Gerichtsbescheid vom 20.09.1996 - 9 K 195/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1994

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf … DM.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei einer sog. Betriebsaufspaltung die Ausschüttung der sog. Betriebs-GmbH an den sog. Besitzunternehmer von der Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften nach § 32c des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgenommen ist.

Der Kläger (Kl) ist ausweislich seines Jahresabschlusses zum 31.12.1994 an einer GmbH beteiligt. Er ist nach seinen Angaben deren einziger Gesellschafter. Außerdem hat der Kl hat seinen Gewerbebetrieb an die GmbH verpachtet. Ausweislich des Jahresabschlusses zum 31.12.1994 erzielte der Kl einen Gewinn von … DM. Außerdem schüttete die GmbH dem Kl am 10.10.1995 einen Betrag von … DM aus. Den Betrag der anrechenbaren Körperschaftsteuer (KSt) bescheinigte die GmbH mit Schreiben ebenfalls vom 10.10.1995 mit … DM. Die zuvor genannten Beträge, mithin insgesamt … DM, setzte der Kl in der Einkommensteuererklärung für 1994, dem Streitjahr, bei seinen Einkünfte aus Gewerbebetrieb an. Zugleich machte er geltend, daß dieser Betrag der Tarifbegrenzung nach § 32c EStG unterliegen würde. In seiner Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr setzte der Kl ebenfalls den Gewinn mit … DM an. Er kürzte diesen allerdings um „Gewinne aus Anteilen an … Kapitalgesellschaften …” in Höhe von … DM.

Der Bekl folgte zunächst den Angaben des Kl. Dementsprechend zog er mit den Bescheiden über die Einkommensteuer (ESt) für das Streitjahr vom 13.02. und 15.03.1996 von der tariflichen ESt den Entlastungsbetrag für gewerbliche Einkünfte in Höhe von … bzw. … DM ab. Mit dem Bescheid vom 23.04.1996 ging der Bekl jedoch davon aus, daß die gewerblichen Einkünfte, die der Tarifbegrenzung unterliegen würden, insgesamt nur … DM betragen würden. Einen Entlastungsbetrag für gewerbliche Einkünfte zog er daher nicht mehr ab. Die ESt setzte der Bekl dabei – wie schon in den Bescheiden vom 13.02. und 15.03.1996 – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.

Die Kl legten gegen den Bescheid vom 23.04.1996 Einspruch ein. Hierzu führten sie aus, § 32c Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), soweit diese Vorschrift Gewinnanteile von der Tarifermäßigung ausnehme, die nach § 9 Nr. 2a des Gewerbesteuergesetzes (GewSt) zu kürzen seien. Den Einspruch wies der Bekl mit Einspruchsentscheidung vom 07.06.1996 als unbegründet zurück.

Mit ihrer Klage verfolgen die Kl jedoch ihr Begehren weiter.

Die Kl beantragen,

den Bescheid über ESt für 1994 vom 23.04.1996 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.06.1996 aufzuheben.

Der Bekl beantragt im wesentlichen unter Hinweis auf die Einspruchsentscheidung,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist unbegründet.

a) Nach § 32c Abs. 1 EStG ist zwar bei gewerblichen Einkünften grundsätzlich ein Entlastungsbetrag von der tariflichen ESt abzuziehen. Gewerbliche Einkünfte im Sinne dieser Vorschrift sind grundsätzlich die Gewinne oder Gewinnanteile, die der GewSt unterliegen (§ 32c Abs. 2 Satz 1 EStG). Ausgenommen sind nach § 32c Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG jedoch u. a. Gewinnanteile, die nach § 9 Nr. 2a GewStG zu kürzen sind. Die streitigen Gewinnanteile fallen offensichtlich unter die Vorschrift des § 32c Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG i.V.m. § 9 Nr. 2a GewStG. Dies ist unter den Beteiligten auch nicht streitig.

b) Der Senat war nicht verpflichtet, gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen.

So hat ein Gericht zwar nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG zu verfahren, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. In der vorliegenden Finanzstreitsache kam es bei der Entscheidung zwar auch auf die Gültigkeit der Vorschrift des § 32c Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG i.V.m. § 9 Nr. 2a GewStG an. Für einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und damit für die Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift spricht zwar, daß die gewerblichen Einkünfte gemäß § 32c EStG grundsätzlich unabhängig davon der Tarifbegrenzung unterliegen, ob sie entnommen wurden (vgl. hierzu etwa Gosch in Blümich, EStG, § 32c, RdNr. 3). Hierzu ist zu bedenken, daß nach § 32c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 in der Fassung von Art. 1 Nr. 7 des ursprünglichen Gesetzentwurfs (Deutscher Bundestag, Drucksache 12/4487 vom 05.03.1993) die streitigen Einkünfte durchaus der Tarifbegrenzung unterlegen hätten. Gegen einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz spricht allerdings, daß die Ausschüttungen einer GmbH gemäß § 27 ff. des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. § 20 EStG im übrigen unabhängig davon, ob die GmbH gewerbliche Einkünfte (§ 8 Abs. 2 KStG) erzielt hat, stets der tariflichen ESt unterliegen. Der Senat ist daher von der Verfassungswidrigkeit des § 32c Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG, soweit d...

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