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FG Baden-Württemberg Gerichtsbescheid vom 12.03.1998 - 14 K 215/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1991 der GbR

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerinnen im Jahre 1991 einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn erzielt haben.

Die Klägerinnen waren je zur Hälfte an der ehemaligen … GdbR, verpachteter Hotelbetrieb „Hotel S. beteiligt.

Das Hotel wurde zuletzt von … (C.B.) im eigenen Gebäude in K., betrieben. In 1969 wurde der Hotelbetrieb aus Altersgründen eingestellt und die veraltete Möblierung des Hotels verkauft bzw. verschrottet. Die drei Obergeschosse des ehemaligen Hotelgebäudes wurden langfristig – für die Dauer von zehn Jahren mit Verlängerungsoption – an das beklagte Finanzamt (FA) vermietet und das Erdgeschoß für eigene Wohnzwecke genutzt. Das FA hatte beim Bezug des Gebäudes nur geringfügige Veränderungen vorgenommen. C.B. behandelte ab diesem Zeitpunkt den „Hotelbetrieb S.” als gewerbliche Betriebsverpachtung. Das FA folgte dieser Behandlung. Ab 1971 übertrug C.B. aufgrund einer Vereinbarung vom 10. Oktober 1971 die Führung der Geschäfte auf ihren Sohn … (W.B.) und ihre Tochter H. S., die Klägerin zu 2., und beteiligte diese beiden u.a. mit je 1/3 an den Einkünften aus dem Hotel S., so daß die Betriebsverpachtung seitdem von der GdbR C.B. durchgeführt wurde. Ab dem 01. Dezember 1971 mietete das FA auch die Räume im Erdgeschoß an.

Die Einnahmen aus der Vermietung wurden für die Jahre 1969 bis 1978 – entsprechend der steuerlichen Behandlung als verpachteter Gewerbebetrieb – jeweils als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt und auch als solche vom FA veranlagt.

Zum 30. November 1979 wurde das Mietverhältnis mit dem FA beendet. Der Steuerberater der GdbR erklärte daraufhin am 27. O...

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