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FG Baden-Württemberg Gerichtsbescheid vom 08.08.2000 - 4 K 169/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Häusliches Arbeitszimmer als "Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit" eines betriebswirtschaftlich und steuerlich beratenden Arbeitnehmers; Einkunftsart bei Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers an den Arbeitgeber

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Frage, ob das häusliche Arbeitszimmer den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit" des Steuerpflichtigen darstellt, sind quantitative und qualitative Aspekte maßgeblich.

2. Hinsichtlich des qualitativen Aspekts ist darauf abzustellen, ob die vom Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung für den ausgeübten Beruf typisch oder prägend ist, sich in dessen Kernbereich abspielt, nach dem konkreten Berufsbild eine Haupttätigkeit darstellt. Dem der Höhe nach unbeschränkten Werbungskostenabzug steht es nicht entgegen, wenn ein Teil der berufstypischen Haupttätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers erledigt wird.

3. Nach diesen Grundsätzen stellt das -mit allen moderen Kommunikationsmitteln ausgestattete- häusliche Arbeitszimmer eines mit steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Beratung befassten Steuerpflichtigen, der über keinen Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber verfügt, dessen "Innendiensttätigkeit" mehr als 50% seiner gesamten beruflichen Tätigkeit ausmacht, der in dem häuslichen Arbeitszimmer u.a. Belege kontiert und verbucht, Jahresabschlüsse vorbereitet und erstellt, Steuererklärungen und betriebswirtschaftliche Auswertungen erstellt, tefonisch für die Mandanten seines Arbeitgebers erreichbar ist bzw. selber von dort Mandanten anruft, die Mandantenunterlagen aufbewahrt, sich fortbildet usw., auch dann den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit dar, wenn der Steuerpflichtige regelmäßig auch die Kunden vor Ort aufsucht (u.a. zur Abholung und Rückgabe von Unterlagen, zu Beratungsgesprächen usw.).

4. Es kann offenbleiben, ob ein Arbeitnehmer durch die Vermietung des von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber benötigten Arbeitszimmers an den Arbeitgeber Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Sätze 2-3, § 9 Abs. 5, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1, 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.03.2003; Aktenzeichen VI R 147/00)

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl) ist ... Seine Arbeitgeberin ist die ... ... die ihre Zentrale in .... hat und außerdem zwei Außenstellen unterhält, eine in ... und eine in ... Zur Betreuung ihrer Mandanten in ganz... die ... ca. 150 „Außendienstmitarbeiter” eingesetzt, darunter auch den Kl, von denen keiner einen Arbeitsplatz, geschweige denn ein Arbeitszimmer in Räumen der „Zentralstellen” (in ...) hat. Die ... hat vielmehr für die „Außendienstmitarbeiter” im Bezirk der von dem jeweiligen Mitarbeiter betreuten Mandanten geeignete Büroräume angemietet. Vermieter dieser Räumlichkeiten sind wie im Streitfall in ca. 50 Fällen die „Außendienstmitarbeiter” selbst.

Zwischen der ... als Arbeitgeberin und dem Finanzamt (FA) ... ... kam es in der Folge einer im Jahre 1991 durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung zu einer Auseinandersetzung über die Frage, ob in Fällen der Anmietung der Büroräume vom Arbeitnehmer dem Lohnsteuerabzug unterliegende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzunehmen seien. Im Jahre 1995 entschied das FA ... daß hinsichtlich der Nutzung der Arbeitszimmer Mietverhältnisse begründet worden seien; die hierfür gewährte Vergütung gehöre daher nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Auf das Schreiben des FA ... ... vom 23.02.1995 an die ... wird verwiesen (Bl. 75 der FG-Akte).

Zwischen dem Kl und der ... kam es Mitte 1993 zum Abschluß eines Mietvertrags über die Anmietung eines im Kellergeschoß des Hauses des Kl belegenen Büroraums mit ca. 35 m² Nutzfläche. Die vereinbarte Miete belief sich im Streitjahr 1997 auf ... DM monatlich. Auf die bei den Akten des beklagten FA befindlichen Ablichtungen des Mietvertrags vom 01.07.1993 (Bl. 43 ff. der ESt-Akte 1997) wird verwiesen. Der Büroraum wurde von der ... mit der erforderlichen „Technik” (PC, Drucker, Fax, ISDN-Telefonanlage, DFÜ, Rechenmaschine) ausgestattet. In dem Büroraum werden u. a. die Unterlagen der vom Kl betreuten ... der ... aufbewahrt. Wegen des Gesamtbildes des Büroraumes und der Einrichtung im übrigen wird auf die im Erörterungstermin vom 19.07.2000 vorgelegten vier Lichtbilder verwiesen.

Unter den Beteiligten ist nunmehr unstreitig, daß dem Kl kein weiterer Arbeitsplatz in anderen Räumen der ... zur Verfügung steht und die berufliche Nutzung des Büroraums durch den Kl mehr als 50 vom Hundert der gesamten beruflichen Tätigkeit beträgt.

In seiner Einkommensteuer-Erklärung 1997 setzte der Kl die von der ... vereinnahmten „Mieten” als Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an. Der auf den Büroraum entfallenden Vermietungsverlust beläuft sich im Streitjahr auf ... DM; auf Bl. 41 der ESt-Akte 1997 wird Bezug genommen.

Die Behörde stellte sich im angefoc...

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