Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: statische Berechnungen einer anderen Firma als Teil der Handwerkerleistungen für den Austausch von Dachstützen
Leitsatz (redaktionell)
1. Gutachterliche Tätigkeiten, wie z.B. Tätigkeiten, die der Wertermittlung dienen, die Erstellung eines Energiepasses oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung, stellen grundsätzlich keine Handwerkerleistungen i.S.v. § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG dar.
2. Sollen die schadhaften Holzpfosten, die das Dach des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses stützen, durch Stahlstützen ersetzt werden und verlangt die beauftragte Firma eine statische Berechnung der einzusetzenden Stahlpfosten, so gehören die Aufwendungen für die von einer anderen Firma erstellten statischen Berechnungen zu den Handwerkerleistungen für den Austausch der Dachstützen; dass die mit dem Austausch der Stützen beauftragte Firma die statischen Berechnungen – aus welchen Gründen auch immer – nicht selbst ausführen wollte oder konnte, spricht nicht gegen das Vorliegen einer aus Austausch der Stützen und statischen Berechnungen bestehenden einheitlichen Handwerkerleistung (gegen Sächsisches FG, Urteil v. 8.11.2016, 3 K 218/16 sowie gegen FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.10.2015, 3 K 3130/17).
3. Wird ein Vororttermin zur Besichtigung des Daches durchgeführt, so gelten die statischen Berechnungen als „im Haushalt” des Steuerpflichtigen im Sinne des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG durchgeführt (gegen Sächsisches FG, Urteil v. 8.11.2016, 3 K 218/16). Eine Aufspaltung danach, an welchem Ort welcher Teil der Handwerkerleistung erbracht wurde, hält der Senat für „gekünstelt”. Der Gesetzeszweck würde konterkariert, wenn man – dem bloßen Zufall folgend – eine Handwerkerleistung danach aufspaltet, wo die Teile der...