Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Baden-Württemberg Beschluss vom 28.10.2002 - 5 V 26/02

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung. Kürzung des Vorwegabzugs bei GmbH-Geschäftsführern. Aufhebung der Vollziehung von Einkommensteuer 1999 und 2000

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob bei der Kürzung des Vorwegabzugs auch der Arbeitslohn mit einzubeziehen ist, für den der Arbeitnehmer die Zukunftssicherungsleistungen in vollem Umfang selbst zu tragen hat.

 

Normenkette

EStG 1997 § 10 Abs. 3 S. 2 Buchst. a; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.04.2003; Aktenzeichen XI B 226/02)

 

Tenor

1. Die Vollziehung der ESt-Bescheide 1999 und 2000, jeweils vom 7. März 2002, wird in Höhe von … (ESt 1999) und von … (ESt 2000) aufgehoben.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller (Ast) sind verheiratet und wurden in den Streitjahren gemeinsam zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Die Antragstellerin (Astin) bezog sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn in Höhe von … DM (1999) und … DM (2000). Der Ast erhielt Arbeitslohn als Geschäftsführer der … GmbH. Es bestand dabei weder eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht noch hatte der Ast eine Anwartschaft auf eine Altersversorgung, für die er ganz oder teilweise von dritter Seite Zuschüsse erhielt.

Im ESt-Bescheid 1999 vom 18. Mai 2001 kürzte der Antragsgegner (Ag) den Vorwegabzug der Sonderausgaben zunächst nur um denjenigen Anteil, der sich unter Berücksichtigung des sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohns der Astin ergab. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung erließ der Ag am 7. März 2002 für das Streitjahr 1999 einen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten und für 2000 einen erstmaligen ESt-Bescheid und ermittelte dabei die Kürzung des Vorwegabzugs auch unter Einbezug des nicht sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohns des Ast. Die ESt-Nachzahlung in Höhe von … für 1999 und … für 2000 wurde von den Ast entrichtet. Gegen die ESt-Bescheide vom 7. März 2002 legten die Ast Einspruch ein und beantragten Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung (AdV). Letzteren Antrag lehnte der Ag mit Verwaltungsakt vom 20. März 2002 ab.

Mit Schriftsatz vom 6. April 2002 beantragten die Ast Aufhebung der Vollziehung beim Finanzgericht (FG) in Höhe von … (ESt 1999) und … (ESt 2000). Sie tragen zur Begründung vor, der Ag habe die Änderung aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzhof (BFH) vom 21. Dezember 2000 (XI B 75/99) und gemäß R 106 Satz 3 Einkommensteuerrichtlinien (EStR) 2001 vorgenommen. Diese rückwirkende Änderung verstoße gegen § 176 AO. Weiter seien die angefochtenen Verwaltungsakte deshalb rechtswidrig, weil bei der Kürzung des Vorwegabzugs nur der Arbeitslohn einzubeziehen sei, der auch der Sozialversicherungspflicht unterliege, so wie dies auch das Finanzgericht (FG) Berlin in seinem Urteil vom 20. Januar 2000 (4 K 4031/97) festgestellt habe.

Die Ast beantragen,

die Vollziehung der ESt-Bescheide 1999 und 2000, jeweils vom 7. März 2002, in Höhe von … (ESt 1999) und von … EUR (ESt 2000) aufzuheben.

Der Ag beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er verweist zur Begründung darauf, dass er aufgrund einer Verwaltungsanweisung daran gebunden sei, in diesen Fällen keine AdV bzw. Aufhebung der Vollziehung zu gewähren.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob bei der Kürzung des Vorwegabzugs auch der Arbeitslohn mit einzubeziehen ist, für den der Arbeitnehmer die Zukunftssicherungsleistungen in vollem Umfang selbst zu tragen hat.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides aussetzen bzw. aufheben, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtsmäßigkeit bestehen. Dies ist dann zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung der angefochtenen Steuerbescheide neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände zutage treten, die Unsicherheit oder Unklarheit in der Beurteilung von Rechts- oder Tatfragen bewirken (Koch in Gräber, Kommentar zur FGO, 5. Auflage, 2002, § 69 Anm. 87 mit weiteren Nachweisen). Dabei sind ernstliche Zweifel in der Beurteilung von Rechtsfragen nicht immer schon dann ausgeschlossen, wenn der Verwaltungsakt mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) in Einklang steht. Eine herrschende Lehre oder eine ständige Rechtsprechung sind weder jede für sich allein noch zusammengenommen geeignet, eine Frage außerhalb jeden ernstlichen Zweifels zu stellen. Denn dann könnte es niemals dazu kommen, dass von der herrschenden Lehre abgewichen und eine ständige Rechtsprechung aufgegeben würde (Beschluss des BFH vom 17. Februar 1970, II B 58/69, BStBl II 1970, 333).

Zwar sieht der BFH die Rechtsfrage, ob der Vorwegabzug auch um sozialversicherungsfreien Arbeitslohn zu kürzen ist, als geklärt an (Beschluss vom 21. Dezember 2000 XI B 75/99, BFH/NV 2001, 773; dagegen ist eine Verfassungsbeschwerde unter dem Az. 2 BvR 587/01 anhängig). Sowohl das FG B...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    4.457
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.338
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.217
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.578
  • Betriebsbedarf
    2.566
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.513
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.493
  • Anzahlungen, geleistete
    2.479
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.366
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.313
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.268
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.261
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.233
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.216
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    2.154
  • Nachforderungszinsen
    2.107
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.103
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    2.100
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    2.080
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.072
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
FG Nürnberg: Grundsteuer in Bayern - Finanzgericht versagt AdV-Anträge
Klage Paragrafen Häuser Frau Grundsteuer
Bild: AdobeStock

Das FG Nürnberg hat in einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung entschieden, dass bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Bayerischen Grundsteuergesetzes (BayGrStG) vom 10.12.2021, das ein reines Flächenmodell vorsieht, bestehen.


BFH: Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften verfassungsrechtlich bedenklich
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind diverse Verlustverrechnungsregelungen zu beachten. Seit 2021 dürfen in einem Veranlagungsjahr Verluste aus Termingeschäften nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden, und zwar maximal bis zu einer Höhe von 20.000 EUR. Die nur im Veranlagungsverfahren anzuwendende Verlustverrechnungsregelung hält der BFH bei summarischer Prüfung für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.


Aktualisierung: Sind Rechtsmittel gegen die neuen Grundsteuerwertbescheide ratsam?
Haus in Hand mit Geld
Bild: Adobe Systems, Inc

Eine Bestandsaufnahme nach Vorliegen der ersten Gerichtsentscheidungen: Das FG Köln hat jüngst in einem "Hauptsacheverfahren" entschieden, das die neue Grundsteuerbewertung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Zuvor hat der BFH in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum sog. Bundesmodell entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen.


Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
IFRS visuell
Bild: Haufe Shop

Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


Schleswig-Holsteinisches FG 3 V 236/02
Schleswig-Holsteinisches FG 3 V 236/02

  Entscheidungsstichwort (Thema) Berücksichtigung von Einnahmen des Ehegatten, für den keine Zukunftssicherungsleistungen erbracht werden, bei der Bemessungsgrundlage für die Kürzung desVorwegabzugs  Leitsatz (amtlich) Es ist ernstlich zweifelhaft, ob in ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren