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FG Baden-Württemberg Beschluss vom 27.01.2012 - 7 V 2392/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbarkeit eines Preisgeldes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird der für die Entwicklung einer Software verliehene Preis für eine der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnende Leistung verliehen, stellt das mit dem Preis verbundene Preisgeld eine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar.

2. Die Betriebsbezogenheit des verliehenen Preisgeldes kann sich aus dem mit der Preisverleihung verfolgten Ziel ergeben, den Preisträger in der schwierigen Phase der Markteinführung seiner neuen Produkte zu unterstützen.

3. Die Betriebsbezogenheit des Preisgeldes ergibt sich ferner aus den Ausschreibungsbedingungen, die Bezug auf konkrete Projekte und Entwicklungen nehmen und nicht auf das Lebenswerk, das Gesamtschaffen, die Grundhaltung des Preisträgers oder dessen Vorbildfunktion abstellen.

 

Normenkette

EStG § 15

 

Tenor

1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung, ob das von einer Stiftung verliehene Preisgeld beim Preisträger der Besteuerung unterliegt.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die insbesondere im Bereich des …Managements Software-Lösungen entwickelt und Dienstleistungen im EDV-Bereich erbringt (s. Feststellungsakten für 2005, Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom Mai 2008). Die Gesellschafter der Antragstellerin erhielten im Streitjahr 2006 von der Stiftung … (X) ein Preisgeld in Höhe von xx.xxx EUR verliehen. Die Stiftung versteht sich als Impulsgeber für Innovationen und will mit dem X-Innovationspreis herausragende Forschungsleistungen in der Region belohnen. Der an die Gesellschafter der Antragstellerin verliehene Innovationspreis betrifft eine Software-Lösung. Der Gesellschafter A hat den Innovationspreis schon einmal erhalten.

Der Antragsgegner (das Finanzamt –FA–) ging bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der Antragstellerin für das Streitjahr im Anschluss an eine Außenprüfung davon aus, dass das geleistete Preisgeld der Besteuerung unterliegt und stellte die Einkünfte mit Gewinnfeststellungsbescheid vom 20. April 2011 entsprechend fest. Die Antragstellerin erhob dagegen Einspruch, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Die Antragstellerin beantragte ferner beim FA Aussetzung der Vollziehung. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 27. Mai 2011 abgelehnt.

Die Antragstellerin begehrt nunmehr beim Finanzgericht Baden-Württemberg gerichtliche Aussetzung der Vollziehung. Die Antragstellerin ist der Auffassung, das verliehene Preisgeld unterliege nicht der Besteuerung. Die Gesellschafter der Antragstellerin seien wegen ihrer Vorbildfunktion und für ihr bisheriges Lebenswerk ausgezeichnet worden. Ferner sei ihre Tätigkeit nicht auf die Verleihung des Preises ausgerichtet gewesen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Feststellungsbescheid vom 20. April 2011 insoweit von der Vollziehung auszusetzen, als der Verlust niedriger als xx.xxx,xx EUR festgestellt wurde, und – soweit Aussetzung der Vollziehung gewährt wird– die Verwirkung von Säumnis-zuschlägen in Bezug auf die Folgebescheide aufzuheben.

Das FA beantragt,

den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.

Das FA trägt vor, die Preisvergabe sei für eine bestimmte Leistung erfolgt, was sich auch aus der bei Preisverleihung gehaltenen Laudatio ergebe. Es sei bei der Preisverleihung auch nicht um die Würdigung des Lebenswerkes der Preisträger gegangen. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass dem Gesellschafter A der Preis bereits zum zweiten Mal verliehen worden sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze samt eingereichter Unterlagen und auf die vorgelegten Behördenakten (Rechtsbehelfsakten, Feststellungsakten, Betriebsprüfungsakten, Bilanzakten) sowie die FG-Akten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unbegründet.

1. Gemäß § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen dann, wenn gewichtige Umstände Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Gräber/Koch, FGO, 4. Aufl., § 69 Rz. 78, m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben konnte dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht stattgegeben werden. Es bestehen insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheides.

Preise sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) dann als Betriebseinnahmen zu erfassen, wenn sie für eine der betrieblichen...

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