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FG Baden-Württemberg Beschluss vom 17.12.2020 - 1 K 1891/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung eines Ordnungsgelds in Höhe von 500 EUR aufgrund schuldhaften Ausbleibens eines Beteiligten im Erörterungstermin zur Überprüfung einer Zwangsgeldfestsetzung nach jahrelanger Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat ein selbst zur Steuerberatung befugter Kläger trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung die Klage gegen das nach jahrelanger Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen festgesetzte Zwangsgeld zur Erzwingung der Abgabe der aktuellen Jahresumsatzsteuererklärung nicht begründet, gesetzte, teils auf eigenen Vorschlägen beruhende Stellungnahmefristen nicht eingehalten, sowie, um ein persönliches Erscheinen zu einem bereits früher angesetzten Erörterungstermin zu vermeiden, beim Berichterstatter den unzutreffenden Eindruck erweckt, „in Gesprächen” mit dem beklagten Finanzamt zu sein, und hat das Gericht unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 500 EUR nunmehr das persönliche Erscheinen des Klägers zu einem weiteren angesetzten Erörterungstermin angeordnet, um den Kläger persönlich zu den Hintergründen der Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung zu befragen und die zwei Wochen später terminierte mündliche Verhandlung vorbereiten zu können, so sind eine 27 Minuten vor dem zweiten Erörterungstermin geschickte E-Mail, wonach der Kläger eine Zwangsgeldandrohung als Voraussetzung für eine Zwangsgeldfestsetzung nicht erhalten habe, sowie pauschal behauptete, nicht nachgewiesene „gesundheitliche Gründe” nicht ausreichend, um von einem nicht schuldhaften Fernbleiben im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 3 FGO ausgehen zu können.

2. Bei diesem Sachverhalt (siehe 1.) sowie unter Berücksichtigung des bei Gericht entstandenen erheblichen Zweitaufwands und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers (bestandsk...

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