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FG Baden-Württemberg Beschluss vom 16.01.2018 - 2 V 3389/16

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zinssatz von 6 % für Aussetzungszinsen nach § 237 AO für einen im September 2016 endenden Zinszeitraum nicht verfassungswidrig. Verzicht auf Aussetzungszinsen unter Billigkeitsgesichtspunkten

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der gesetzliche Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO (6%) bei der Berechnung von Aussetzungszinsen nach § 237 AO für einen Zinszeitraum von November 2012 bis September 2016 nicht verfassungswidrig ist. Die gesetzliche Regelung ist nicht unverhältnismäßig und verstößt weder gegen Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 19 Abs. 4 GG. Entscheidungen anderer Gerichte, die eine Aussetzung der Vollziehung gebieten würden, liegen nicht vor (vgl. umfangreiche Rechtsprechungsnachweise).

2. Bei einer Gesamtschau der Zinsen für andere Darlehensarten im Zeitraum 2012 bis 2016 (u. a. Dispokredite, Immobiliendarlehen, Konsumentenkredite, Basiszinssatz, Verzugszinsen) sieht der Senat keinen Anlass, einen Zinssatz von 6 % (§ 238 Abs. 1 AO) als verfassungswidrig anzusehen. Die Verfassung bietet keinen Maßstab, um aus anderen Zinssätzen eine bestimmte Darlehensgruppe als maßgeblich herauszugreifen. Ebenso wenig ist zu erkennen, wie aus den Werten verschiedener Darlehensarten ein Durchschnittswert gebildet werden könnte, an dem der gesetzliche Zinssatz von 6 % nach § 238 Abs. 1 AO jährlich gemessen werden könnte (gegen FG Münster, Urteil v. 17.8.2017, 10 K 2472/16). Damit ist der Gesetzgeber von Verfasssungs wegen nicht gehindert, sich bei der gesetzlichen Festlegung von Aussetzungszinsen am Dispozins oder auch dem zwischen Bürgern geltenden gesetzlichen Zinssatz für Verzugs- und Prozesszinsen zu orientieren,...

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