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FG Baden-Württemberg Beschluss vom 16.01.2003 - 8 V 20/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss von im Organkreis abgeführten Gewinnen von der Tarifbegünstigung des § 32c EStG in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000. Aussetzung der Vollziehung der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Gesetzgeber nicht aus Verfassungsgründen verpflichtet war, im Organkreis abgeführte Gewinne in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 entweder nach der für den Veranlagungszeitraum 1998 geltenden Fassung des § 32c EStG oder rückwirkend nach § 35 EStG i.d.F. des StSenkG zu begünstigen.

 

Normenkette

EStG § 32c Abs. 2, § 35; FGO § 69 Abs. 2-3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 11.06.2003; Aktenzeichen IV B 47/03)

 

Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Vollziehungsaussetzungsverfahren, ob im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung im Organkreis abgeführte Gewinne in die Tarifbegünstigung des § 32c des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Veranlagungszeitraums (VZ) 1999 einzubeziehen sind.

An der Antragstellerin (Astin) sind beteiligt die … GmbH ohne Kapitaleinlage als Komplementärin und deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer … als Kommanditist mit einer Einlage i.H. von EUR …. Zwischen der Astin als Organträger und der … GmbH mit Sitz in … und der … GmbH mit Sitz in … deren Anteile die Astin jeweils zu 100 % hält, besteht aufgrund Organschafts- und Gewinnabführungsverträgen vom … 1997 eine körperschaftsteuerliche Organschaft i. S. des § 32c Abs. 2 Nr. 2 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG), nach welchen die Organtöchter ihre jährlichen Reingewinne in voller Höhe auf die Astin al...

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